Rechtsprechung
| BGH, 29.01.1997 - XII ZR 221/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- archive.org
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen steuerlicher Nachteile
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1997, 1441
- MDR 1997, 479
- FamRZ 1997, 544
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 29.05.2002 - XII ZR 263/00
Unterhalt - Keine Aufrechnung gegen Kapitalabfindungen zur Regelung des …
Diese Frage, deren Klärung durch den Bundesgerichtshof mit der Zulassung der Revision ermöglicht werden soll, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 1997 (XII ZR 221/95 - FamRZ 1997, 544, 545) entschieden.Danach erfaßt § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nach seinem Zweck, aber auch nach seiner geschichtlichen Entwicklung (dazu OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 498, 499) - entgegen dem Wortlaut der Norm (Unterhalts-"Renten") generell Unterhalts-"Forderungen", die im Rahmen und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auch einmalig zu zahlende Unterhaltsbeträge (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO).
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Parteien den Bestand des gesetzlichen Anspruchs unberührt lassen und ihn lediglich inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festlegen und präzisieren (…BGHZ 31 aaO; Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO).
Für die Unpfändbarkeit eines Unterhaltsanspruchs und damit auch für die Möglichkeit, gegen einen solchen Anspruch aufzurechnen, bleibt dagegen dann kein Raum, wenn die Vertragsparteien die von ihnen gewollte Unterhaltspflicht völlig auf eine vertragliche Grundlage gestellt und den Zahlungsanspruch damit seines Wesens als eines gesetzlichen Anspruchs entkleidet haben (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875 sub. 4.b)).
Allerdings wird sich eine solche Willensrichtung der Vertragsparteien nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Umstände annehmen lassen (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO;… BGH Urteil vom 28. Juni 1984 aaO).
- BGH, 11.05.2005 - XII ZR 108/02
Familienrecht - Anspruch auf Freistellung von Steuernachteilen
Zwar hat der Senat inzwischen entschieden, daß gegenüber dem Anspruch eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auf Erstattung der ihm als Folge des begrenzten steuerlichen Realsplittings erwachsenden steuerlichen Nachteile grundsätzlich nicht mit Gegenforderungen aufgerechnet werden kann (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/95 - FamRZ 1997, 544, 545 f.).Wegen der damit erzielten Sicherung des Unterhalts ist der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Erstattung der infolge des begrenzten Realsplittings entstehenden Steuerlast von dem weiten Geltungsbereich des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO umfasst (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO).
Deswegen hat der Senat daran festgehalten, daß die Verpflichtung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting gegen Ausgleich der ihm hierdurch gegebenenfalls erwachsenden steuerlichen Nachteile "auf einer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des zwischen geschiedenen Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses" beruht (Senatsurteile vom 9. Oktober 1985 aaO, vom 29. Januar 1997 aaO, 546 und vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954).
- BGH, 17.10.2007 - XII ZR 146/05
Familienrecht - Autonome Auslegung des Begriffs der Unterhaltssache
Denn er stellt eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des zwischen geschiedenen Eheleuten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses dar (Senatsurteile vom 29. Januar 1997 XII ZR 221/95 FamRZ 1997, 544, 545 f. und vom 23. März 1983 IVb ZR 369/81 FamRZ 1983, 576 - "unterhaltsrechtliche Nebenpflicht" -), dient der Sicherung des Unterhaltsanspruchs und genießt deshalb den gleichen Schutz wie dieser, ohne indessen selbst ein Unterhaltsanspruch zu sein (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 XII ZR 108/02 FamRZ 2005, 1162, 1164).
- BGH, 05.11.2008 - XII ZR 103/07
Familienrecht - Wann liegt eine Familiensache vor?
Nach der Rechtsprechung des Senats verliert ein Unterhaltsanspruch aber trotz vertraglicher Ausgestaltung nicht seine Eigenschaft als gesetzlicher Anspruch, wenn die vertragliche Vereinbarung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch, dessen Bestand unangetastet bleibt, lediglich inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festlegt und präzisiert (Senatsbeschluss vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/95 - FamRZ 1997, 544, 545), wenn die Vereinbarung also das Wesen des Unterhaltsanspruchs nicht verändert (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 35/87 - FamRZ 1987, 1021; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 - FamRZ 1990, 867). - OLG Saarbrücken, 25.04.2002 - 6 UF 167/01
Zeitliche Begrenzung für den Ausgleich der steuerlichen Nachteile der …
Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Unpfändbarkeit des Ausgleichsanspruchs nach Maßgabe des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bejaht hat (BGH, FamRZ 1997, 544, 546).Der Senat lässt die Revision zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nachdem das Oberlandesgericht Hamburg (FamRZ 2000, 888, 889) abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, FamRZ 1985, 1232, 1233) die analoge Anwendung von § 1585 b Abs. 3 BGB auf den hier in Rede stehenden Freistellungsanspruch unter Bezugnahme auf die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterhaltsqualität dieses Anspruchs (FamRZ 1997, 544, 546) bejaht hat.
- OLG Frankfurt, 03.04.2009 - 1 UF 218/08
Begrenztes Realsplitting: Maßgeblicher Betrag für die Hinzurechnung zum zu …
Ein solcher Erstattungsanspruch folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. FamRZ 2005, 1162; FamRZ 1985, 1232, 1233; FamRZ 1992, 534; FamRZ 1992, 1050, 1051; FamRZ 1997, 544, 546) aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses.Dies bedarf jedoch keiner Klärung, da sich das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB auch auf den Nachteilsausgleichsanspruch erstreckt (BGH FamRZ 1997, 544).
- FG Schleswig-Holstein, 09.05.2007 - 5 K 198/06
Im Rahmen des Realsplittings erstattete Einkommensteuer gehört zur …
Der Erstattungs- oder Freistellungsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus dem begrenzten Realsplitting ist demgemäß weder, wie die Klägerin meint, ein Schadensersatzanspruch noch ein isolierter Anspruch nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sondern ein Anspruch im Rahmen des gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses, der als solcher Unterhaltsqualität besitzt (vgl. BGH-Urteil vom 29. Januar 1997, XII ZR 221/95, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1997, 1441).Das führt zu seiner Unpfändbarkeit nach Maßgabe des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO (BGH-Urteil vom 11. Mai 2005, XII ZR 108/02, NJW 2005, 2223) und bedeutet damit zugleich, dass die Aufrechnung gegen den Anspruch ausgeschlossen ist, § 394 BGB (BGH-Urteil vom 29. Januar 1997, XII ZR 221/95, a.a.O.).
- OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 1 UF 180/05
Scheidungsfolgenvereinbarung mit Zustimmung der Unterhaltsberechtigten zum …
Ein solcher Erstattungsanspruch folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 11.5. 2005 - XII ZR 108/02, FamRZ 2005, 1162; vgl. auch BGH FamRZ 1985, 1232, 1233; FamRZ 1992, 534; FamRZ 1992, 1050, 1051; FamRZ 1997, 544, 546) aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses. - LG Kassel, 21.03.2005 - 3 T 757/04 Sie gilt damit auch für einmalig zu zahlende Unterhaltsbeträge (vgl. BGH NJW 1997, 1441 ), insbesondere Unterhaltsrückstände, um die es hier geht (vgl. BGH NJW 1960, 572; BGH NJW 1997, 1441 ; BGH NJW-RR 2002, 1513 ).
- OLG Karlsruhe, 07.07.2009 - 5 UF 101/08
Ausschluss des Versorgungsausgleichs in den Gründen des Scheidungsurteils
Unselbständige Unterhaltsverträge setzen nur den gesetzlichen Unterhaltsanspruch fest, ohne diesen In seinem Wesen zu verändern (vgl. BGH, FamRZ 1979, 910; 1997, 544, 545). - OLG Frankfurt, 09.08.2000 - 1 UF 8/00
- LG Regensburg, 08.06.1999 - 2 S 520/98
Ehegatten - Unterhaltsberechnung - Aufrechnungsverbot
Für Blogger: