Rechtsprechung
   BGH, 30.11.2004 - X ZR 109/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1066
BGH, 30.11.2004 - X ZR 109/02 (https://dejure.org/2004,1066)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2004 - X ZR 109/02 (https://dejure.org/2004,1066)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2004 - X ZR 109/02 (https://dejure.org/2004,1066)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1066) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 157 D, Gh, 242 A, Ba
    Wettbewerbsverbot einer GmbH bindet auch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer persönlich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbartes Wettbewerbsverbot als wesentliche Vertragsbestimmung; Geltendmachung von Werklohnansprüchen aus abgetretenem Recht; Aufrechnung mit einem Anspruch wegen Verletzung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots; Erlöschen des Klageanspruchs durch Aufrechnung; ...

  • Judicialis

    BGB § 157 D; ; BGB § 157 Gh; ; BGB § 242 A; ; BGB § 242 Ba

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 157 § 242
    Umfang eines Wettbewerbsverbots zwischen einer GmbH als Subunternehmerin und ihrem Auftraggeber; Bindung des Alleingesellschafters und des Geschäftsführers

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Umgehung eines Wettbewerbsverbots"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wettbewerbsverbot gilt auch für GmbH-Alleingesellschafter

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Alleingesellschafter, Auslegung, Darlegungs- und Beweislast, Geschäftsführer, Wettbewerbsverbot

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Bindung des GmbH-Alleingesellschafters an Wettbewerbsverbot

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 296
  • MDR 2005, 642
  • WM 2005, 391
  • DB 2005, 382
  • NZG 2005, 274
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.05.1998 - KZR 18/97

    "Subunternehmervertrag"; Kartellrechtliche Beurteilung einer Kundenschutzklausel

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - X ZR 109/02
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 138 Abs. 1 BGB (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 08.03.2000 - II ZR 308/98, NJW 2000, 2584 f.; Urt. v. 12.05.1998 - KZR 18/97, BB 1998, 1554 ff.).

    In Subunternehmerverträgen ist es selbstverständliche Nebenpflicht des Subunternehmers, daß er den durch den Hauptauftragnehmer herbeigeführten Kontakt zu dem Kunden nicht dazu benutzen darf, anstelle des Hauptauftragnehmers eine eigene Vertragsbeziehung mit dem Kunden zu begründen (BGH, Urt. v. 12.05.1998 - KZR 18/97, BB 1998, 1554, 1555).

    Wenn er, ohne im Bereich der Subunternehmertätigkeit eigene Aufwendungen für den Aufbau des Kundenstamms erbracht zu haben, an die Stelle des Generalunternehmers tritt, macht er sich illoyal die Früchte von dessen Bemühungen zunutze (BGH, Urt. v. 12.05.1998, aaO, 1555, 1556).

    Kundenschutzklauseln, die einen Subunternehmer von Reinigungsverträgen in zeitlich angemessenem Umfang daran hindern, mit den ihm durch den Hauptauftragnehmer vermittelten Kunden unter Ausschluß des Hauptauftragnehmers in unmittelbare Vertragsbeziehungen zu treten, sind auch ohne Vereinbarung einer Karenzentschädigung wirksam (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.1998, aaO).

  • BGH, 09.11.1973 - I ZR 83/72

    Unbilligkeit oder Billigkeit einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - X ZR 109/02
    Es bindet auch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer persönlich, der es für die GmbH vereinbart hat und allein deren gewerbliches Handeln bestimmt (Fortführung von BGH, Urt. v. 09.11.1973, I ZR 83/72, BB 1974, 482, 483).

    Als Alleingesellschafter und Geschäftsführer war der Kläger gemäß § 242 BGB persönlich verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die darauf gerichtet waren, die Erfüllung des von seiner Gesellschaft mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrags in einem wesentlichen Punkt zu vereiteln (BGH, Urt. v. 09.11.1973 - I ZR 83/72, BB 1974, 482, 483).

    Der Bundesgerichtshof hat für eine Kommanditgesellschaft bereits entschieden, daß der von der Gesellschaft abgeschlossene Vertrag über ein Wettbewerbsverbot auch von den Gesellschaftern zu erfüllen ist (Urt. v. 09.11.1973 - I ZR 83/72, BB 1974, 482, 483).

  • BGH, 08.05.2000 - II ZR 308/98

    Mandantenschutz beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - X ZR 109/02
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 138 Abs. 1 BGB (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 08.03.2000 - II ZR 308/98, NJW 2000, 2584 f.; Urt. v. 12.05.1998 - KZR 18/97, BB 1998, 1554 ff.).
  • BGH, 24.09.2002 - KZR 10/01

    Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - X ZR 109/02
    Allerdings bewirkt sie eine von § 139 BGB abweichende Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast, die denjenigen trifft, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als Ganzes für unwirksam hält (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 24.09.2002 - KZR 10/01, NJW 2003, 347).
  • BGH, 06.07.1970 - II ZR 18/69

    Einstellung und Unterlassung eines Fahrschulbetriebes; Verstoß gegen ein

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - X ZR 109/02
    Das Vorschieben eines Angehörigen ist eine anerkannte Fallgruppe der unzulässigen Umgehung eines Wettbewerbsverbots (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1970 - II ZR 18/69, BB 1970, 1374).
  • OLG Karlsruhe, 27.11.2007 - 8 U 164/06

    Thermoselect S.A. gegen EnBW Energie Baden-Württemberg AG

    Auf die von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 30.11.2004 - X ZR 109/02 - ZIP 2005.296) kann sich die Klägerin aus mehreren Gründen nicht mit Erfolg berufen.
  • KG, 25.03.2011 - 5 W 62/11

    Verwendung von Kundendaten bei einem Subunternehmervertrag eines Maklers nach

    Der Antragsgegner unterliegt als ehemaliger Subunternehmer der Antragstellerin nachvertraglichen Loyalitätspflichten, die es ihm verbieten, unmittelbar nach Beendigung der Subunternehmertätigkeit mit denselben Kunden und hinsichtlich desselben Objekts einen Vertrag vorzubereiten (vgl. BGH, GRUR 1998, 1047, juris Rn. 18 - Subunternehmervertrag; WRP 2005, 349, juris Rn. 21 f - Wettbewerbsverbot für GmbH-Alleingesellschafter).
  • OLG Koblenz, 13.08.2007 - 10 U 381/07

    Unterlassungsverfügung wegen Verstoßes gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot:

    Es müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür erkennbar sein, dass eine Umgehung des Wettbewerbsverbots bezweckt ist, so wie sich diese z. B. aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2004 (WRP 2005, 349 ff.) ergeben, wo das Konkurrenzunternehmen der Ehefrau gezielt dafür gegründet wurde, um einen Kunden, dessen Beziehung zu dem Vertragspartner durch das Wettbewerbsverbot geschützt war, abwerben zu können.
  • LG Dortmund, 25.11.2004 - 18 AktE 28/03

    Maßgebliches Recht für ein aktienrechtliches Spruchstellenverfahren

    Wäre das richtig, hätte aber auch die Einlegung einer Beschwerde vor dem 2.9.2003 selbst dann zur Anwendbarkeit des bisherigen [DB 2005 S. 382]Rechts in zweiter Instanz geführt, wenn eine beschwerdefähige Entscheidung noch gar nicht erlassen war 3) - ein Ergebnis, das schwerlich einleuchtet, insbesondere dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass der Gesetzgeber mit § 17 Abs. 2 SpruchG eine möglichst rasche umfassende Geltung des neuen Rechts erreichen wollte 4) .
  • LAG München, 12.05.2005 - 4 Sa 1271/04

    Wiederaufnahmeverfahren (Restitutionsklage)

    Immerhin war - anders als etwa in der Konstellation des vorgelegten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004 (ZIP 2005, S. 296 f) - die Ehefrau des Klägers/Restitutionsbeklagten damals Gesellschafterin der Firma G. GmbH, deren eine von zwei Produktlinien nach seinem nicht bestrittenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung die Entwicklung von medizinischen Expertensystemen darstellt, für die seine Ehefrau als berufstätige Ärztin eine berufsspezifische Kompetenz mitbringt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht