Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 22.01.2009

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 1/08, WpÜG 3/08   

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https://dejure.org/2009,2515
OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 1/08, WpÜG 3/08 (https://dejure.org/2009,2515)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2009 - WpÜG 1/08, WpÜG 3/08 (https://dejure.org/2009,2515)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - WpÜG 1/08, WpÜG 3/08 (https://dejure.org/2009,2515)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 342b Abs 2 HGB, § 37n WpHG, § 37o Abs 2 WpHG, § 37q Abs 1 WpHG, § 37q Abs 2 WpHG
    Enforcement-Verfahren: Fehlerfeststellung nur bei wesentlichen Rechnungslegungsfehlern und Fehlerveröffentlichungspflicht für die Gesamtheit der Einzelverstöße sowie Absehen von der Fehlerveröffentlichung bei negativem Einfluss auf den Aktienkurs

  • Betriebs-Berater

    Voraussetzungen für die Fehlerfeststellung durch die BaFin im Enforcement-Verfahren

  • Judicialis

    HGB § 342 b II; ; WpHG § 37 n; ; WpHG § 37 o II; ; WpHG § 37 q I; ; WpHG § 37 q II; ; WpHG § 37 u; ; WpÜG § 51; ; WpÜG § 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bekanntmachung festgestellter Fehler der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wesentlichkeit des Verstoßes gegen Rechnungslegungsvorschriften als Voraussetzung für Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren ? Anforderungen für Verzicht auf Anordnung der Fehlerveröffentlichung zum Schutz berechtigter Interessen des Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Voraussetzungen für ein Enforcement-Verfahren der BaFin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bekanntmachung festgestellter Fehler der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen

  • audit-committee-institute.de PDF, S. 22 (Kurzinformation)

    Zur Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OLG Frankfurt konkretisiert Voraussetzungen für die Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren nach dem Bilanzkontrollgesetz

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 368
  • DB 2009, 333
  • NZG 2009, 1038 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 14.06.2007 - WpÜG 1/07

    Enforcementverfahren des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 1/08
    Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07- DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795) hervorgehoben hat, kann das Enforcement-Verfahren die ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Ziele der präventiven Verhinderung unzutreffender Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und der Information des Kapitalmarktes über festgestellte diesbezügliche Unregelmäßigkeiten nur dann erreichen, wenn die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung auf der ersten oder zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens im Regelfall auch die Pflicht zur Fehlerveröffentlichung nach sich zieht.

    Dies hat im Gesetz zusätzlich dadurch Ausdruck gefunden, dass der Gesetzgeber sich in Abkehr von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG für eine sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher Maßnahmen der BaFin im Enforcement-Verfahren entschieden hat, weil nur so der Gesetzeszweck einer zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen erreicht werden kann (vgl. Begründung RegE BilkoG, a.a.O., S. 20/21, näher hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07- DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795 und vom 29. November 2007 - WpÜG 2/07 = ZIP 2008, 312 = AG 2008, 125 = DB 2008, 629 = Konzern 2008, 178).

  • OLG Frankfurt, 29.11.2007 - WpÜG 2/07

    Enforcementverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 1/08
    Dies hat im Gesetz zusätzlich dadurch Ausdruck gefunden, dass der Gesetzgeber sich in Abkehr von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG für eine sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher Maßnahmen der BaFin im Enforcement-Verfahren entschieden hat, weil nur so der Gesetzeszweck einer zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen erreicht werden kann (vgl. Begründung RegE BilkoG, a.a.O., S. 20/21, näher hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07- DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795 und vom 29. November 2007 - WpÜG 2/07 = ZIP 2008, 312 = AG 2008, 125 = DB 2008, 629 = Konzern 2008, 178).
  • Drs-Bund, 17.02.2003 - BT-Drs 15/455
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 1/08
    Hierzu zählen insbesondere die durch die Veröffentlichung einer fehlerhaften Rechnungslegung am Kapitalmarkt entstehenden typischen Nachteile (vgl. Stellungnahme des Rechtsausschusses in BT-Drucks 15/455, S. 22).
  • OLG Frankfurt, 31.05.2012 - WpÜG 2/12

    Enforcementverfahren: Rechnungslegungsfehler bei unterbliebener Angabe von

    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 22. Januar 2009 ( WpÜG 1 und 3/08 = DB 2009, 333, ZIP 2009, 368, AG 2009, 328) entschieden hat, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem vorstehend erläuterten Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften über das Enforcementverfahren, dass nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechnungslegungsgrundsätze zu einer Fehlerfeststellung im Sinne des § 37 q Abs. 1 WpHG führt, sondern die Rechnungslegung erst dann fehlerhaft ist, wenn ein oder mehrere Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften allein oder in ihrer Gesamtheit wesentlich sind.

    Dabei entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2007und 24. November 2009 jeweils a.a.O. und vom 22. Januar 2009 - WpÜG 1 und 8/08 = ZIP 2009, 368 = AG 2009, 328 = DB 2009, 333), dass es sich um eine eng begrenzte Ausnahmevorschrift handelt und hierzu die mit der Bekanntmachung der Fehlerfeststellung regelmäßig verbundenen negativen Wirkungen für die Reputation des Unternehmens, die vom deutschen Gesetzgeber erkannt und bewusst zur Umsetzung der Ziele des Enforcements eingesetzt wurden, gerade nicht ausreichen.

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 3/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,27158
OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 3/08 (https://dejure.org/2009,27158)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2009 - WpÜG 3/08 (https://dejure.org/2009,27158)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - WpÜG 3/08 (https://dejure.org/2009,27158)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bekanntmachung festgestellter Fehler der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 368
  • DB 2009, 333
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 14.06.2007 - WpÜG 1/07

    Enforcementverfahren des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 3/08
    Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07- DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795) hervorgehoben hat, kann das Enforcement-Verfahren die ihm vom Gesetzgeber beigemessenen Ziele der präventiven Verhinderung unzutreffender Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und der Information des Kapitalmarktes über festgestellte diesbezügliche Unregelmäßigkeiten nur dann erreichen, wenn die Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung auf der ersten oder zweiten Stufe des Enforcement-Verfahrens im Regelfall auch die Pflicht zur Fehlerveröffentlichung nach sich zieht.

    Dies hat im Gesetz zusätzlich dadurch Ausdruck gefunden, dass der Gesetzgeber sich in Abkehr von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG für eine sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher Maßnahmen der BaFin im Enforcement-Verfahren entschieden hat, weil nur so der Gesetzeszweck einer zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen erreicht werden kann (vgl. Begründung RegE BilkoG, a.a.O., S. 20/21, näher hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07- DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795 und vom 29. November 2007 - WpÜG 2/07 = ZIP 2008, 312 = AG 2008, 125 = DB 2008, 629 = Konzern 2008, 178).

  • OLG Frankfurt, 29.11.2007 - WpÜG 2/07

    Enforcementverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 3/08
    Dies hat im Gesetz zusätzlich dadurch Ausdruck gefunden, dass der Gesetzgeber sich in Abkehr von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte mit der Regelung der §§ 37 t Abs. 2 und 37 u Abs. 1 Satz 2 WpHG für eine sofortige Vollziehbarkeit sämtlicher Maßnahmen der BaFin im Enforcement-Verfahren entschieden hat, weil nur so der Gesetzeszweck einer zeitnahen, effektiven und beschleunigten Überprüfung der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen erreicht werden kann (vgl. Begründung RegE BilkoG, a.a.O., S. 20/21, näher hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2007 - WpÜG 1/07- DB 2007, 1913 = BB 2007, 2060 = ZIP 2007, 1804 = AG 2007, 675 = NZG 2007, 795 und vom 29. November 2007 - WpÜG 2/07 = ZIP 2008, 312 = AG 2008, 125 = DB 2008, 629 = Konzern 2008, 178).
  • Drs-Bund, 17.02.2003 - BT-Drs 15/455
    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 3/08
    Hierzu zählen insbesondere die durch die Veröffentlichung einer fehlerhaften Rechnungslegung am Kapitalmarkt entstehenden typischen Nachteile (vgl. Stellungnahme des Rechtsausschusses in BT-Drucks 15/455, S. 22).
  • OLG Frankfurt, 31.05.2012 - WpÜG 2/12

    Enforcementverfahren: Rechnungslegungsfehler bei unterbliebener Angabe von

    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 22. Januar 2009 ( WpÜG 1 und 3/08 = DB 2009, 333, ZIP 2009, 368, AG 2009, 328) entschieden hat, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem vorstehend erläuterten Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften über das Enforcementverfahren, dass nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder sonstige Rechnungslegungsgrundsätze zu einer Fehlerfeststellung im Sinne des § 37 q Abs. 1 WpHG führt, sondern die Rechnungslegung erst dann fehlerhaft ist, wenn ein oder mehrere Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften allein oder in ihrer Gesamtheit wesentlich sind.

    Für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Rechnungslegungsverstoßes ist auf die Zielsetzung des Enforcementverfahrens abzustellen, wonach die Verlässlichkeit von Konzern- bzw. Unternehmensabschlüssen und -berichten kapitalmarktorientierter Unternehmen durch Aufdeckung und präventive Verhinderung von Unregelmäßigkeiten verbessert und so das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt wieder hergestellt und nachhaltig gestärkt werden soll (so bereits Senatsbeschluss vom 11. Januar 2009 - WpÜG 1 und 3/08 = ZIP 2009, 368 = AG 2009, 328; vgl. auch Begründung zum RegE BilkoG BT-Drucks 15/3421 S 11/12).

    Hierbei ist sowohl auf qualitative als auch auf quantitative Aspekte abzustellen, wobei es in qualitativer Hinsicht auf die Art der betroffenen Information ankommt und in quantitativer Hinsicht die betragsmäßigen Auswirkungen von Unregelmäßigkeiten in Relation zu den jeweils betroffenen Abschlussposten und zu betriebswirtschaftlich geeigneten Bezugsgrößen zu sehen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2009 a.a.O. m.w.N.).

    Dabei entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2007und 24. November 2009 jeweils a.a.O. und vom 22. Januar 2009 - WpÜG 1 und 8/08 = ZIP 2009, 368 = AG 2009, 328 = DB 2009, 333), dass es sich um eine eng begrenzte Ausnahmevorschrift handelt und hierzu die mit der Bekanntmachung der Fehlerfeststellung regelmäßig verbundenen negativen Wirkungen für die Reputation des Unternehmens, die vom deutschen Gesetzgeber erkannt und bewusst zur Umsetzung der Ziele des Enforcements eingesetzt wurden, gerade nicht ausreichen.

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