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   KG, 27.04.2005 - 24 W 26/04   

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https://dejure.org/2005,3374
KG, 27.04.2005 - 24 W 26/04 (https://dejure.org/2005,3374)
KG, Entscheidung vom 27.04.2005 - 24 W 26/04 (https://dejure.org/2005,3374)
KG, Entscheidung vom 27. April 2005 - 24 W 26/04 (https://dejure.org/2005,3374)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Wohnungseigentümers auf dessen Beschlussanfechtungsverfahren; Wahrung der Grundsätze der ordnungsmäßigen Verwaltung bei einem Eigentümerbeschluss

  • Judicialis

    WEG § 43 I Nr. 4; ; ZPO § 240

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 240
    Unterbrechung eines Wohnungseigentümerverfahrens - Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch Insolvenz des Anfechtenden?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschlussanfechtungsverfahren: Unterbrechung durch Insolvenz?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3583 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1385
  • NZI 2006, 184 (Ls.)
  • NZM 2005, 667
  • FGPrax 2005, 198
  • ZMR 2005, 647
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 19.09.2001 - 24 W 6354/00

    Verdeckte Öffnungsklausel zur mehrheitlichen Feststellung des Baugbeginns als

    Auszug aus KG, 27.04.2005 - 24 W 26/04
    Der Senat (Beschluss vom 19. September 2001 - 24 W 6354/00 - NJW-RR 2002, 374 = ZMR 2002, 147) hat entschieden, dass die Teilungserklärung eine verdeckte Öffnungsklausel enthalte und die Wohnungseigentümer durch gerichtlich nachprüfbaren Eigentümerbeschluss festlegen dürfen, dass der Umstand des Baubeginnes und damit auch die Verpflichtung zur hälftigen Wohngeldzahlung erfüllt sei.

    Der Senat hält an seiner in dem Beschluss vom 19. September 2001 (NJW-RR 2002, 374) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass die Regelung in § 8 Nr. 3 der Gemeinschaftsordnung eine verdeckte Öffnungsklausel enthält, welche die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss ausfüllen dürfen.

  • OLG Köln, 11.07.2001 - 2 Wx 13/01

    Neubesstellung des Geschäftsführers; Eröffnung des Insovenzverfahrens - keine

    Auszug aus KG, 27.04.2005 - 24 W 26/04
    Auszugehen ist allerdings von dem Grundsatz, dass ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten regelmäßig nicht unterbrochen wird (BayObLG NJW-RR 2002, 991 = NZI 2002, 280; OLG Köln NJW-RR 2001, 1417 = NZI 2001, 470).
  • KG, 28.02.2000 - 24 W 8820/98

    Gemeinschaftseigentum bei Dachgeschoßausbau)

    Auszug aus KG, 27.04.2005 - 24 W 26/04
    Mit dem Ausbaurecht hat die Antragstellerin auch die Ausbaupflichten übernommen und unbestritten nicht etwa eine bereits fertiggestellte Wohnung übernommen (vgl. zu diesem Fall Senat NZM 2000, 1012 = ZMR 2000, 635).
  • BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 176/01

    Keine Unterbrechung des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Insolvenz

    Auszug aus KG, 27.04.2005 - 24 W 26/04
    Auszugehen ist allerdings von dem Grundsatz, dass ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten regelmäßig nicht unterbrochen wird (BayObLG NJW-RR 2002, 991 = NZI 2002, 280; OLG Köln NJW-RR 2001, 1417 = NZI 2001, 470).
  • KG, 02.07.2007 - 24 W 34/07

    Wohnungseigentumsverfahren: Unterbrechung des Verfahrens auf Unterlassung

    In Wohnungseigentumsverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 240 Satz 1 ZPO jedoch entsprechende Anwendung, wenn Verfahrensgegenstand ein Individualanspruch des insolventen Antragstellers bzw. eine Individualschuld des insolventen Antragsgegners ist und die Insolvenzmasse betroffen ist (vgl. zu Vorstehendem Senat ZMR 2005, 647/648; OLG Frankfurt ZMR 2005, 145; Palandt/Bassenge, BGB, 66.Aufl., WEG, § 43 Rdn.17; KK-WEG/Abramenko, vor §§ 43 ff. Rdn.57; Zöller/Greger, ZPO, 26.Aufl. § 240 Rdn.2).
  • OLG Schleswig, 16.11.2005 - 2 W 267/04

    Wohnungseigentum: Kollusives Zusammenwirken eines Wohnungseigentümers mit dem

    Das Verfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beteiligten zu 1. nicht analog § 240 ZPO unterbrochen worden, weil es sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren handelt, das für die Wohnungseigentümer von elementarer Wichtigkeit ist und deshalb nicht durch eine Unterbrechung auf unabsehbare Dauer hinausgezögert werden darf (KG NZM 2005, 667, 668 m.w.Nw.) Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 45 Abs. 2 WEG; 27, 29, 22 WEG zulässig.
  • LG Berlin, 14.08.2012 - 29 O 297/11

    Gewerberaummiete- formularmäßige Beschränkung der Aufrechnung zulässig?

    § 10 Abs. 4 des Geschäftsraummietvertrages ist auch als AGB-Klausel im Gewerbemietrecht wirksam (BGH NJW-RR 1993, 519 (520); KG NZM 2002, 387, OLG Düsseldorf NZM 2005, 667).
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2008 - 3 Wx 119/07

    Nichtwahrung der Anfechtungsfrist eines Wohnungseigentümerbeschlusses bei über

    Nach verbreiteter Auffassung wird ein Beschlussanfechtungsverfahren nach Wohnungseigentumsrecht nicht durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unterbrochen; § 240 ZPO sei weder direkt noch analog anwendbar (vgl. KG ZMR 2005, 647 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 12.06.2007 - 3 W 82/07

    Verhältnismäßigkeit einer Versorgungssperre

    Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorschrift im Verfahren nach dem FGG mittelbare oder unmittelbare Anwendung findet (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2001, 1417; KG FG-Prax 2005, 198; Vogl WE 2002, 64; OLG Frankfurt, ZInsO 2004, 1362; AG Kassel, ZMR 2005, 743).
  • LG Stuttgart, 18.11.2015 - 19 S 41/14

    Planlose Nichtinstandsetzung ist keine ordnungsgemäße Verwaltung!

    Die WEG muss trotz der Insolvenz einzelner Mitglieder wirtschaften können und Regelungen treffen; eine gerichtliche Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Eigentümerbeschlüssen muss regelmäßig in angemessener Zeit herbeigeführt werden können (vgl. die Argumentation auch schon KG Berlin, Besohl, v. 27.04.2005, NJW-RR 2005, 1385 - zur alten Rechtslage).
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