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   OLG Hamm, 12.04.2005 - 15 W 29/05   

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https://dejure.org/2005,3607
OLG Hamm, 12.04.2005 - 15 W 29/05 (https://dejure.org/2005,3607)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.04.2005 - 15 W 29/05 (https://dejure.org/2005,3607)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. April 2005 - 15 W 29/05 (https://dejure.org/2005,3607)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermietung einer Teileinheit zu Wohnzwecken bei einer gewerblichen Nutzung mit Gewinnerzielungsabsicht; Zulässigkeit der Begründung eines gewerblichen Mietverhältnisses bei einer vorgesehenen Nutzung zu Wohnzwecken; Festsetzung der Zweckbestimmung einer ...

  • Judicialis

    WEG § 15

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; WEG § 15 Abs. 3
    Zulässigkeit der Nutzung von Sondereigentum als "gewerbliche Einheit"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 870
  • ZMR 2006, 149
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Köln, 11.09.2002 - 16 Wx 128/02

    Nutzung einer gewerblichen Sondereigentumseinheit zu Wohnzwecken

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2005 - 15 W 29/05
    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der bei einer typisierenden Betrachtungsweise stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 141; NJW-RR 1996, 1358; FGPrax 1997, 220; KG NJW-RR 1995, 333; OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 95, OLG Köln NZM 2003, 115; Senat FGPrax 2004, 12).

    Die Begründung in diesem Beschluß, die Zweckbindung der Teilungserklärung solle ausschließen, daß im Sinne einer gegenseitigen wirtschaftlichen Befruchtung der dort betriebenen Geschäfte aus gewerblichen Zwecken dienenden Räumen Wohnraum geschaffen wird, bezieht sich in ihrem Zusammenhang ausschließlich auf die grundlegende Veränderung des Charakters der Anlage, die mit dem Übergang von einer gewerblichen zu einer Wohnraumnutzung verbunden ist (vgl. jetzt auch etwa OLG Köln NZM 2003, 115).

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2005 - 15 W 29/05
    Diese Auslegung hat allein nach dem objektiven Sinn zu erfolgen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung aus dem Wortlaut der Teilungserklärung ergibt (vgl. BGH NJW 1998, 3713, 3714).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.1998 - 3 Wx 500/97

    Nutzung einer als "Wohnung" bezeichneten Einheit als als psychologische und

    Auszug aus OLG Hamm, 12.04.2005 - 15 W 29/05
    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der bei einer typisierenden Betrachtungsweise stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 141; NJW-RR 1996, 1358; FGPrax 1997, 220; KG NJW-RR 1995, 333; OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 95, OLG Köln NZM 2003, 115; Senat FGPrax 2004, 12).
  • OLG Frankfurt, 01.11.2012 - 20 W 12/08

    Wohnungseigentum: Nichtigkeit eines Beschusses, mit dem die Nutzung einer zuvor

    Der vorliegende Fall sei auch nicht vergleichbar mit der Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. vom 12.04.2005 -AZ: 15 W 29/05- ZMR 2006, 149), weil anders als dort im vorliegenden Fall keine weitere gewerbliche Nutzung vorliege.

    Nach der im Vorhergehenden beschriebenen objektiv-normativen Auslegung der Gemeinschaftsordnung ist der Begriff der "gewerblichen Nutzung" in dem Sinn zu verstehen, dass davon grundsätzlich jede erlaubte, planmäßig und auf Dauer angelegte, selbständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder jedenfalls wirtschaftliche Tätigkeit am Markt unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit erfasst und gestattet wird, sofern sich keine Beschränkungen aus dem Charakter der Anlage oder der baulichen Gestaltung ergeben (Oberlandesgericht Düsseldorf ZMR 2004, 449=FGPrax 2003, 202; Oberlandesgericht Hamm ZMR 2006, 149; Lafontaine in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 2012, § 13 WEG, Rdnr. 89; Palandt/Bassenge: WEG, 71. Aufl., § 15, Rdnr. 13; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 15, Rdnr. 7).

    Dass die Nutzung des Teileigentums auch für die Nutzung der übrigen Wohneinheiten förderlich sein müsste, ist nach § 3 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung nicht Voraussetzung einer zulässigen Nutzungsänderung (so auch Oberlandesgericht Hamm ZMR 2006, 149, 150 für den Fall mehrerer Teileigentumseinheiten).

  • LG Wiesbaden, 20.12.2007 - 4 T 300/07

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Anfechtung zweier inhaltsgleicher Beschlüsse;

    Gemäß § 1004 BGB kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird (OLG Hamm, 12.4.2005, AZ: 15 W 29/05).

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine typisierende bzw. generalisierende Betrachtung maßgeblich (OLG Hamm, 12.4.2005, AZ: 15 W 29/05 zur Umwandlung eines Ladens in Räume eines religiösen Vereins; OLG Frankfurt, 21.7.2005, AZ: 20 W 284/03; BayObLG, 9.5.1994, AZ: 2Z BR 23/94 (nach JURIS)).

    Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit der Entscheidung des OLG Hamm (12.4.2005, AZ: 15 W 29/05 (nach JURIS)).

  • LG München I, 18.08.2021 - 1 S 2103/20

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Verschuldens des

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist also eine typisierende bzw. generalisierende Betrachtung maßgeblich (OLG Hamm, 12.4.2005, AZ: 15 W 29/05 zur Umwandlung eines Ladens in Räume eines religiösen Vereins; OLG Frankfurt, 21.7.2005, AZ: 20 W 284/03; BayObLG, 9.5.1994, AZ: 2Z BR 23/94, juris).
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