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   OLG München, 03.09.2001 - 29 W 2377/01   

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https://dejure.org/2001,10042
OLG München, 03.09.2001 - 29 W 2377/01 (https://dejure.org/2001,10042)
OLG München, Entscheidung vom 03.09.2001 - 29 W 2377/01 (https://dejure.org/2001,10042)
OLG München, Entscheidung vom 03. September 2001 - 29 W 2377/01 (https://dejure.org/2001,10042)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtskosten; Kostenfestsetzungsbeschluss; Streitwertfestsetzung; Kostenwiderspruch; Kosten des Widerspruchsverfahrens

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 4; ; GKG § 12 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3 § 4; GKG § 12 a
    Streitwert für einstweilige Verfügung - Beschränkung des Widerspruchs auf Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZUM-RD 2002, 244
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 18.03.1985 - 6 W 3182/84

    Verbot der Verbreitung von Werbeprospekten mit unvollständigen und irreführenden

    Auszug aus OLG München, 03.09.2001 - 29 W 2377/01
    Es kann darüber hinaus nicht, wie es die Antragstellerin tut, auf die durch das Widerspruchsverfahren bedingten weiteren Kosten oder etwa sogar auf theoretisch mögliche weitere Kosten eines ohnehin nicht statthaften Berufungsverfahrens (gegen das Urteil vom 31.7.2001 wäre nur sofortige Beschwerde entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO zulässig gewesen; an der Entscheidung OLG München WRP 1985, 364 = GRUR 1985, 327 halten sowohl der 6. als auch der 29. Senat seit Jahren nicht mehr fest, vgl. Senat, Beschluss vom 17.1.1990 - 29 W 3006/89, Traub, Wettbewerbsrechtliche Verfahrenspraxis, 2. Aufl., S. 320 f unter 7.4) abgestellt werden.
  • OLG München, 17.01.1990 - 29 W 3006/89
    Auszug aus OLG München, 03.09.2001 - 29 W 2377/01
    Es kann darüber hinaus nicht, wie es die Antragstellerin tut, auf die durch das Widerspruchsverfahren bedingten weiteren Kosten oder etwa sogar auf theoretisch mögliche weitere Kosten eines ohnehin nicht statthaften Berufungsverfahrens (gegen das Urteil vom 31.7.2001 wäre nur sofortige Beschwerde entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO zulässig gewesen; an der Entscheidung OLG München WRP 1985, 364 = GRUR 1985, 327 halten sowohl der 6. als auch der 29. Senat seit Jahren nicht mehr fest, vgl. Senat, Beschluss vom 17.1.1990 - 29 W 3006/89, Traub, Wettbewerbsrechtliche Verfahrenspraxis, 2. Aufl., S. 320 f unter 7.4) abgestellt werden.
  • OLG München, 26.02.1987 - 11 W 932/87
    Auszug aus OLG München, 03.09.2001 - 29 W 2377/01
    Außergerichtliche Kosten des Antragsgegners sind nicht zu berücksichtigen, da dessen anwaltliche Vertreter nur mit der Einlegung des Kostenwiderspruchs beauftragt wurden (vgl. OLG München Rpfleger 1987, 336 unter Bezugnahme auf OLG Koblenz Rpfleger 1986, 407 f).
  • OLG Koblenz, 12.03.1986 - 14 W 178/86
    Auszug aus OLG München, 03.09.2001 - 29 W 2377/01
    Außergerichtliche Kosten des Antragsgegners sind nicht zu berücksichtigen, da dessen anwaltliche Vertreter nur mit der Einlegung des Kostenwiderspruchs beauftragt wurden (vgl. OLG München Rpfleger 1987, 336 unter Bezugnahme auf OLG Koblenz Rpfleger 1986, 407 f).
  • BGH, 22.05.2003 - I ZB 38/02

    Prozeßgebühr beim Kostenwiderspruch

    Mit der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung (vgl. OLG Oldenburg MDR 1977, 149; OLG Hamm JurBüro 1977, 1279 und JurBüro 1982, 267; OLG Schleswig MDR 1979, 763 = WRP 1979, 399; OLG Frankfurt a.M. JurBüro 1982, 283 = WRP 1982, 226 und JurBüro 1990, 1332; OLG Hamburg JurBüro 1985, 283; OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 1501; OLG Koblenz RPfleger 1986, 407; OLG München ZUM-RD 2002, 244; OLG Celle JurBüro 1988, 1499; OLG Köln JurBüro 1999, 244; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Aufl., § 40 Rdn. 8; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 32 BRAGO Rdn. 28; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13, Stichwort "Kostenwiderspruch"; Jelinsky, JurBüro 1988, 1499; a.A. KG MDR 1985, 770; Swolana/Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 40 Rdn. 5) ist davon auszugehen, daß mit dem Kostenwiderspruch auf seiten des Antragsgegners keine 5/10-Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens anfällt.
  • OLG Zweibrücken, 04.12.2006 - 7 W 40/06

    Einstweilige Verfügung: Ausschluss des Einwandes fehlender Veranlassung zur

    Der Streitwert für das Verfahren über den auf die Kosten beschränkten Widerspruch gegen eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung bemisst sich nach den Kosten, die bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallen sind (OLG München, ZUM-RD 2002, 244).
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