Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 23.11.1999

Rechtsprechung
   BayObLG, 23.07.1999 - 2Z BR 70/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,7143
BayObLG, 23.07.1999 - 2Z BR 70/99 (https://dejure.org/1999,7143)
BayObLG, Entscheidung vom 23.07.1999 - 2Z BR 70/99 (https://dejure.org/1999,7143)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Juli 1999 - 2Z BR 70/99 (https://dejure.org/1999,7143)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kosten; außergerichtlich; Erledigung; übereinstimmend; Beschwerdeverfahren; Hauptsacheerledigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 20a; WEG § 47; ZPO § 91a
    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigterklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 53
  • ZWE 2000, 127 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 09.10.1997 - 2Z BR 86/97

    Stimmrecht des Mitglieds einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BayObLG, 23.07.1999 - 2Z BR 70/99
    Der Senat hat am 9.10.1997 (Az. 2Z BR 86/97 = ZMR 1998, 101 ) auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

    (4) Demgegenüber hält es der Senat aber für ermessensfehlerhaft, daß eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die beiden Rechtszüge des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 15 Abs. 1 BRAGO ) und das Rechtsbeschwerdeverfahren mit dem Az. 2Z BR 86/97 nicht angeordnet worden ist.

    Der Geschäftswert bemißt sich nach den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im ersten Rechtszug, den beiden Rechtszügen des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit dem Az. 2Z BR 86/97.

  • BGH, 09.10.1997 - V ZB 3/97

    Beteiligteneigenschaft des Verwalters im Beschlußanfechtungsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 23.07.1999 - 2Z BR 70/99
    Bei der nach § 47 WEG zu treffenden Billigkeitsentscheidung darf zwar berücksichtigt werden, ob der Verwalter den Anfall der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten gemäß §§ 675, 276 BGB zu vertreten hat und deswegen nach materiellem Recht kostenerstattungspflichtig ist (BGH NJW 1998, 755 f.).
  • OLG München, 12.12.2005 - 34 Wx 83/05

    Beseitigungsanspruch bei Anbringung äußerlich sichtbarer Parabolantenne in

    Soweit sich das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bezieht (NZM 2000, 53), lag jener Entscheidung eine eindeutige Rechtslage zugrunde.
  • OLG München, 17.11.2005 - 32 Wx 77/05

    Kostenfestsetzung: Wer trägt Sonderhonorar des Verwalters?

    Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Rechtslage von vorneherein eindeutig gewesen wäre (vgl. BayObLG NZM 2000, 53/54).
  • OLG Köln, 13.04.2005 - 16 Wx 64/05

    Anordnung der Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nach dem WEG

    Die Ermessensentscheidung des Tatgerichts zu den Kosten darf hierbei vom Rechtsbeschwerdegericht nur in engen Grenzen überprüft werden (BayObLG NJW 2003, 1328; ZWE 2000, 127).
  • BayObLG, 08.05.2003 - 2Z BR 17/01

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung in der

    c) Da demnach der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch begründet und die Rechtsmittel der Antragsgegner unbegründet gewesen wären, entspricht es der Billigkeit, dass sie nicht nur die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens, sondern auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen (vgl. BayObLG NZM 2000, 53).
  • LG München I, 07.10.2004 - 1 T 6682/04

    Anspruch auf Herstellung eines ausreichenden Lärmschutzes in einer Wohnung;

    Als wesentlicher Gesichtspunkt für die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ist zu berücksichtigen, wie das Verfahren voraussichtlich ohne die Erledigterklärung bei einer streitigen Fortsetzung ausgegangen wäre (BayObLG, NZM 2000, 53 und NZM 2002, 623).
  • BayObLG, 19.08.1999 - 2Z BR 31/99

    Entfernung von auf einer Dachterrasse aufgestellten Spieltonnen

    Diese Ermessensentscheidung enthält keinen Rechtsfehler (vgl. Senatsbeschluß vom 23.7.1999 - Az. 2Z BR 70/99).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 23.11.1999 - 2Z BR 149/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,9093
BayObLG, 23.11.1999 - 2Z BR 149/99 (https://dejure.org/1999,9093)
BayObLG, Entscheidung vom 23.11.1999 - 2Z BR 149/99 (https://dejure.org/1999,9093)
BayObLG, Entscheidung vom 23. November 1999 - 2Z BR 149/99 (https://dejure.org/1999,9093)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Kempten - 4 T2518/98
  • BayObLG, 23.11.1999 - 2Z BR 149/99

Papierfundstellen

  • ZMR 2000, 233
  • ZWE 2000, 127
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 07.05.1997 - 2Z BR 135/96

    Keine Abänderung vorinstanzlicher Kostenentscheidung nach Rücknahme der

    Auszug aus BayObLG, 23.11.1999 - 2Z BR 149/99
    a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß es nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde nur noch gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hatte, nicht aber die Kostenentscheidung der Vorinstanz abändern konnte (BayObLGZ 1997, 148/151 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung).

    b) Die gemäß § 47 WEG als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts kann das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, ob er sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder ob er sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (BayObLGZ 1997, 148/151).

    Bei der Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels kann lassen hat, ob er sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder ob er sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (BayObLGZ 1997, 148/151).

    Bei der Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels kann dessen Erfolgsaussicht jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn eine dahingehende Beurteilung bei summarischer Prüfung ohne weiteres möglich ist (BayObLGZ 1997, 148/152 m.w.N.).

  • OLG Köln, 03.12.2004 - 2 Wx 35/04

    Kostenerstattungspflicht bei Beschwerderücknahme nach ungünstiger Beweisaufnahme

    Diese Ermessensentscheidung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde als Rechtsbeschwerde nur beschränkt nachprüfbar, nämlich nur darauf, ob das Gericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, ob es von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. BayObLG, FamRZ 1996, 1560; BayObLG, ZMR 2000, 233 zu § 47 WEG).

    c) Da weitere tatsächliche Feststellungen durch das Landgericht nicht in Betracht kommen, hält es der Senat für angezeigt, nunmehr selbst über die Frage der Kostenerstattung zu entscheiden (vgl. zu dieser Möglichkeit auch BayObLG, ZMR 2000, 233).

  • BayObLG, 29.04.2004 - 2Z BR 30/04

    Kostentragungspflicht des Streithelfers in WEG -Sachen

    b) Die gemäß § 47 WEG als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts kann das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere, ob er wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat, ob er sich mit Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (st. Rspr.: BayObLGZ 1997, 148/151; BayObLG ZMR 2000, 233).
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