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   OLG Hamm, 22.01.1991 - 9 U 177/90   

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https://dejure.org/1991,8249
OLG Hamm, 22.01.1991 - 9 U 177/90 (https://dejure.org/1991,8249)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.01.1991 - 9 U 177/90 (https://dejure.org/1991,8249)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Januar 1991 - 9 U 177/90 (https://dejure.org/1991,8249)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ende der Frostperiode; Reinigung von Straßen und Wegen; Winterliches Streugut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 823, 839; GG Art. 34

Papierfundstellen

  • zfs 1991, 115
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 260/02

    Verkehrssicherungspflicht bei Lagerung von Streugut

    Die abstrakte Frage, ob sich das Berufungsgericht für seine Wertung zu Recht auf die von ihm herangezogene Rechtsprechung und Literatur stützt, die den Winterdienst auf öffentlichen Straßen betrifft (OLG Hamm, NZV 1989, 235; ZfS 1991, 115; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap. 14 Rdn. 147; Staudinger/Hager, 13. Bearb., § 823 Rdn. E 128), ist für die Entscheidung des Falls unerheblich und verleiht der Sache daher keine grundsätzliche Bedeutung.

    Es spricht einiges dafür, daß auch der allgemein gehaltenen Annahme des Berufungsgerichts zu folgen ist, eine Entfernung des Streuguts sei erst dann veranlaßt, wenn die Frostperiode endgültig beendet sei, also mit dem Auftreten von Glätte nicht mehr oder nur noch in seltenen Ausnahmefällen gerechnet werden müsse (ähnlich OLG Hamm, ZfS 1991, 115).

  • LG Dessau-Roßlau, 07.06.2012 - 1 S 32/12

    Verkehrssicherungspflichtverletzung: Winterstreugut auf Radwegen Anfang April

    Denn wenn das liegengebliebene Streugut, wie das Amtsgericht mit Recht angenommen hat, bis Ende März noch seinen vorbeugenden Sicherungszweck (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2003, VI ZR 260/02, zitiert nach juris) sinnvollerweise erfüllte, war der Beklagten in der Folge, wie auch im Vertrag mit der Stadt vorgesehen, eine nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, ZfSch 1991, 115) großzügig zu bemessende Karenzzeit für die Beseitigung des Streugutes zuzubilligen, die aus den zutreffenden Erwägungen auf den Seiten 6 f. des angefochtenen Urteils zumindest zwei Wochen beträgt, was sich mit der Regelung im Leistungsverzeichnis zum Vertrag der Beklagten mit der Stadt deckt, wonach die Beseitigung des Streugutes bis zum 15.04.2011 zu erfolgen hatte.
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