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   BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01   

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BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01 (https://dejure.org/2001,6687)
BayObLG, Entscheidung vom 08.03.2001 - 5St RR 26/01 (https://dejure.org/2001,6687)
BayObLG, Entscheidung vom 08. März 2001 - 5St RR 26/01 (https://dejure.org/2001,6687)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerdeführer; Amtsgerichtliches Urteil; Rechtsmittel; Revision; Berufung

Papierfundstellen

  • wistra 2001, 279
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84

    Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01
    Seinem Wesen nach war dieses unbestimmte - form- und fristgerechte (§§ 314 Abs. 1, 335 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO) - Rechtsmittel des Angeklagten vom 26.6.2000 jedoch von Anfang an eine Berufung (BGHSt 33, 183/189).

    Eine solche Rechtsmittelwahl unterliegt aber der Form der Revision, denn sie ist Teil der Rechtsmitteleinlegung (§ 341 Abs. 1 StPO; BGHSt 40, 395/398; BayObLGSt 1983, 93/94 und NStZ-RR 1998, 51), und kann rechtswirksam, nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeübt werden (BGHSt 33, 183, 188; 5, 338; 2, 63/66; BayObLGSt 1970, 158; 1971, 72/74; 1983, 93/94; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 335 Rn. 3 ff. und KK/Kuckein StPO 4. Aufl. § 335 Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.).

    Das Rechtsmittel des Angeklagten vom 26.6.2000 ist deshalb als Berufung durchzuführen (BGHSt 33, 183/188; BayObLGSt 1969, 93/95).

  • BayObLG, 28.07.1970 - RReg. 1 St 18/70

    Wahl zwischen Berufung und Revision

    Auszug aus BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01
    Eine solche Rechtsmittelwahl unterliegt aber der Form der Revision, denn sie ist Teil der Rechtsmitteleinlegung (§ 341 Abs. 1 StPO; BGHSt 40, 395/398; BayObLGSt 1983, 93/94 und NStZ-RR 1998, 51), und kann rechtswirksam, nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeübt werden (BGHSt 33, 183, 188; 5, 338; 2, 63/66; BayObLGSt 1970, 158; 1971, 72/74; 1983, 93/94; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 335 Rn. 3 ff. und KK/Kuckein StPO 4. Aufl. § 335 Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.).

    Für eine Wiedereinsetzung besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Angeklagten mit der Berufung (und anschließend eventuell zusätzlich der Revision) das Recht zu einer umfassenden Überprüfung des angefochtenen Urteils verbleibt (BayObLGSt 1970, 158/159; OLG Köln NSU 1994, 199/200; OLG Hamm NSU 1991, 601; OLG Düsseldorf MDR 1991, 78; 1985, 518; OLG Zweibrücken MDR 1985, 517; KK/Kuckein § 335 Rn. 6 und Kleinknecht/Meyer-Goßner § 335 Rn. 8, jeweils m.w.N.).

    Die auf die Revisionsbegründungsfrist und Wiedereinsetzungsfristen hierzu gerichteten Wiedereinsetzungsanträge des Angeklagten sind folglich gegenstandslos (BayObLGSt 1970, 158/159); es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Revisionsbegründungen vom 19. bzw. 21.9.2000 den formellen Anforderungen gemäß § 345 Abs. 2 StPO entsprechen.

  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

    Auszug aus BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01
    Eine solche Rechtsmittelwahl unterliegt aber der Form der Revision, denn sie ist Teil der Rechtsmitteleinlegung (§ 341 Abs. 1 StPO; BGHSt 40, 395/398; BayObLGSt 1983, 93/94 und NStZ-RR 1998, 51), und kann rechtswirksam, nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeübt werden (BGHSt 33, 183, 188; 5, 338; 2, 63/66; BayObLGSt 1970, 158; 1971, 72/74; 1983, 93/94; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 335 Rn. 3 ff. und KK/Kuckein StPO 4. Aufl. § 335 Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.).

    In entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1, Abs. 2 StPO hatte das Bayerische oberste Landesgericht deshalb - ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung der Beteiligten (KK/Kuckein § 348 Rn. 2 und Kleinknecht/Meyer-Goßner § 348 Rn. 5) - sich für unzuständig zu erklären, das Landgericht als das für die Durchführung der Berufung und des Verfahrens über die sofortige Beschwerde des Angeklagten zuständige Gericht zu bezeichnen und die Sache dorthin abzugeben (BGHSt 40, 395/397; 31, 183/184; BayObLGSt 1962, 166; 1971, 22/24; …

  • BGH, 12.12.1951 - 3 StR 691/51
    Auszug aus BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01
    Eine solche Rechtsmittelwahl unterliegt aber der Form der Revision, denn sie ist Teil der Rechtsmitteleinlegung (§ 341 Abs. 1 StPO; BGHSt 40, 395/398; BayObLGSt 1983, 93/94 und NStZ-RR 1998, 51), und kann rechtswirksam, nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeübt werden (BGHSt 33, 183, 188; 5, 338; 2, 63/66; BayObLGSt 1970, 158; 1971, 72/74; 1983, 93/94; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 335 Rn. 3 ff. und KK/Kuckein StPO 4. Aufl. § 335 Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.11.1953 - 1 StR 279/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01
    Eine solche Rechtsmittelwahl unterliegt aber der Form der Revision, denn sie ist Teil der Rechtsmitteleinlegung (§ 341 Abs. 1 StPO; BGHSt 40, 395/398; BayObLGSt 1983, 93/94 und NStZ-RR 1998, 51), und kann rechtswirksam, nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeübt werden (BGHSt 33, 183, 188; 5, 338; 2, 63/66; BayObLGSt 1970, 158; 1971, 72/74; 1983, 93/94; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 335 Rn. 3 ff. und KK/Kuckein StPO 4. Aufl. § 335 Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 21.12.1982 - 2 ARs 388/82

    Befugnis eines Oberlandesgerichts zur verbindlichen Zuständigkeitserklärung eines

    Auszug aus BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01
    In entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1, Abs. 2 StPO hatte das Bayerische oberste Landesgericht deshalb - ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung der Beteiligten (KK/Kuckein § 348 Rn. 2 und Kleinknecht/Meyer-Goßner § 348 Rn. 5) - sich für unzuständig zu erklären, das Landgericht als das für die Durchführung der Berufung und des Verfahrens über die sofortige Beschwerde des Angeklagten zuständige Gericht zu bezeichnen und die Sache dorthin abzugeben (BGHSt 40, 395/397; 31, 183/184; BayObLGSt 1962, 166; 1971, 22/24; …
  • BayObLG, 29.09.1997 - 4St RR 220/97

    Endgültige Wahl des Rechtsmittels in vorgeschriebener Form gegenüber dem Gericht

    Auszug aus BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01
    Eine solche Rechtsmittelwahl unterliegt aber der Form der Revision, denn sie ist Teil der Rechtsmitteleinlegung (§ 341 Abs. 1 StPO; BGHSt 40, 395/398; BayObLGSt 1983, 93/94 und NStZ-RR 1998, 51), und kann rechtswirksam, nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeübt werden (BGHSt 33, 183, 188; 5, 338; 2, 63/66; BayObLGSt 1970, 158; 1971, 72/74; 1983, 93/94; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 335 Rn. 3 ff. und KK/Kuckein StPO 4. Aufl. § 335 Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.08.1990 - OGs 16/90
    Auszug aus BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01
    Für eine Wiedereinsetzung besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Angeklagten mit der Berufung (und anschließend eventuell zusätzlich der Revision) das Recht zu einer umfassenden Überprüfung des angefochtenen Urteils verbleibt (BayObLGSt 1970, 158/159; OLG Köln NSU 1994, 199/200; OLG Hamm NSU 1991, 601; OLG Düsseldorf MDR 1991, 78; 1985, 518; OLG Zweibrücken MDR 1985, 517; KK/Kuckein § 335 Rn. 6 und Kleinknecht/Meyer-Goßner § 335 Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 28.08.1984 - 1 Ws 201/84

    Urteilszustellung; Unbestimmtes Rechtsmittel; Revision; Beginn der

    Auszug aus BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01
    Für eine Wiedereinsetzung besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Angeklagten mit der Berufung (und anschließend eventuell zusätzlich der Revision) das Recht zu einer umfassenden Überprüfung des angefochtenen Urteils verbleibt (BayObLGSt 1970, 158/159; OLG Köln NSU 1994, 199/200; OLG Hamm NSU 1991, 601; OLG Düsseldorf MDR 1991, 78; 1985, 518; OLG Zweibrücken MDR 1985, 517; KK/Kuckein § 335 Rn. 6 und Kleinknecht/Meyer-Goßner § 335 Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 15.07.1983 - RReg. 5 St 138/83
    Auszug aus BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01
    Eine solche Rechtsmittelwahl unterliegt aber der Form der Revision, denn sie ist Teil der Rechtsmitteleinlegung (§ 341 Abs. 1 StPO; BGHSt 40, 395/398; BayObLGSt 1983, 93/94 und NStZ-RR 1998, 51), und kann rechtswirksam, nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeübt werden (BGHSt 33, 183, 188; 5, 338; 2, 63/66; BayObLGSt 1970, 158; 1971, 72/74; 1983, 93/94; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 335 Rn. 3 ff. und KK/Kuckein StPO 4. Aufl. § 335 Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 28.01.1971 - 5 Ws (B) 129/70
  • BayObLG, 20.05.1969 - 1b Ws (B) 7/69

    Überführung eines Bußgeldverfahrens in ein Strafverfahren in Abwesenheit des

  • BayObLG, 05.05.1971 - RReg. 1 St 46/71

    Revision nach vorheriger Rücknahme eines nicht eindeutig bezeichneten

  • BayObLG, 27.07.1962 - RReg. 4 St 196/62

    Bindende Feststellung, dass ein Rechtsmittel keine Revision sondern eine Berufung

  • OLG Naumburg, 28.04.2009 - 2 Ss 46/09

    Auswirkungen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist auf das Wahlrecht des

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  • OLG Dresden, 21.04.2005 - 3 Ss 136/05

    Zuständigkeit; Revisionsgericht; Abgabe

    Der Angeklagte hat mit der nicht fristgerechten Ausübung seines Wahlrechts keine eigenständige, einer selbstständigen Frist unterliegende Prozesshandlung versäumt, gegen die Wiedereinsetzung gewährt werden könnte (vgl. BayObLG wistra 2001, 279).

    Die Entscheidung des Senats ergeht in analoger Anwendung von § 348 Abs. 1 und 2 StPO (vgl. BayObLG wistra 2001, 279 [280]; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 348 Rdn. 2; KK-Kuckein, StPO, 5. Aufl., § 348 Rdn. 2).

  • OLG Köln, 29.09.2017 - 1 RVs 179/17

    Unzulässigkeit der Rechtsmittelwahl nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

    Eine solche Rechtsmittelwahl unterliegt aber der Form der Revision, denn sie ist Teil der Rechtsmitteleinlegung (§ 341 Abs. 1 StPO - BGHSt 40, 395; BayOblG wistra 2001, 279 f. m. w. N.) und kann rechtswirksam nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeübt werden (BGHSt 33, 183).

    Für eine Wiedereinsetzung besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Angeklagten mit der Berufung (und anschließend eventuell zusätzlich der Revision) das Recht zu einer umfassenden Überprüfung des angefochtenen Urteils verbleibt (Senat NStZ 1994, 199; OLG Hamm NStZ 1991, 601; OLG Düsseldorf MDR 1991, 78; OLG Zweibrücken MDR 1985, 517; BayObLG wistra 2001, 279 f. m. w. N.).

  • OLG Hamm, 26.02.2015 - 2 RVs 4/15

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Ausübung des

    Wird keine Wahl getroffen oder ist die Erklärung nicht rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei dem zuständigen Amtsgericht eingegangen, so wird das Rechtsmittel als Berufung behandelt (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 2 StR 456/94 -, BGHSt 40, 395; BGH, Beschluss vom 19. April 1985 - 2 StR 317/84 -, BGHSt 33, 183, 189; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08. März 2001 - 5St RR 26/01 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 Ss 136/05 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 335 Rn. 4).

    An dieses ist die Sache in analoger Anwendung von § 348 Abs. 1 und 2 StPO (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08. März 2001 - 5St RR 26/01 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005 - 3 Ss 136/05 -, juris) abzugeben.

  • OLG Hamm, 22.11.2011 - 3 RVs 101/11

    Frist zur Wahl des Rechtsmittels in Jugendsachen; Wiedereinsetzung in den vorigen

    Nach der in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen und zutreffenden Auffassung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wahl nach rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Auflage, § 335, Rdnr. 8; Löwe-Rosenberg, StPO - Hanack, 25. Auflage, § 335, Rdnr. 14; Karlsruher Kommentar zur StPO - Kuckein, 6. Auflage, § 335, Rdnr. 6; OLG Hamm, NStZ 1991, 601; OLG Köln NStZ 1994, 199; BayObLG wistra 2001, 279 m.w.N.).
  • OLG München, 06.04.2009 - 5St RR 53/09

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bezeichnung des Rechtsmittels als

    6 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Ziel der Revisionswahl ist generell ausgeschlossen, denn das Unterbleiben eines fristgerechten Übergangs zur Revision hat lediglich zu Folge, dass das zunächst unbenannt eingelegte, ohnehin von vornherein als Berufung anzusehende, Rechtsmittel nunmehr endgültig als Berufung feststeht (BayObLG wistra 2001, 279).
  • KG, 06.03.2019 - 3 Ss 14/19

    Einheitliche Behandlung verschiedener Rechtsmittel als Berufung

    In entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1, Abs. 2 StPO (vgl. Senat, a.a.O. m.w.N.; BayObLG wistra 2001, 279 mwN) hatte sich der Senat für unzuständig zu erklären, das Landgericht Berlin als das für die Durchführung der Berufung des Nebenklägers zuständige Gericht zu bezeichnen und die Sache wird an die Strafkammer 37 abgegeben.
  • KG, 13.09.2018 - 161 Ss 153/18

    Behandlung eines nicht eindeutig bezeichneten Rechtsmittels als Berufung

    In entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1, Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 5 Ss 8/14 - und vom 14. Oktober 2015 - 4 Ss 199/15 - bei juris; BayObLG wistra 2001, 279 mwN) hatte sich der Senat für unzuständig zu erklären, das Landgericht Berlin als das für die Durchführung der Berufung des Angeklagten zuständige Gericht zu bezeichnen und die Sache dorthin abzugeben.
  • KG, 13.09.2018 - 3 Ss 27/18

    Nicht eindeutig bezeichnetes Rechtsmittel

    In entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 1, Abs. 2 StPO (vgl. KG, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 5 Ss 8/14 - und vom 14. Oktober 2015 - 4 Ss 199/15 - bei juris; BayObLG wistra 2001, 279 mwN) hatte sich der Senat für unzuständig zu erklären, das Landgericht Berlin als das für die Durchführung der Berufung des Angeklagten zuständige Gericht zu bezeichnen und die Sache dorthin abzugeben.
  • OLG Jena, 21.02.2007 - 1 Ss 23/07
    Für eine Wiedereinsetzung besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Angeklagten mit der Berufung (und anschließend eventuell zusätzlich der Revision) das Recht zu einer umfassenden Überprüfung des angefochtenen Urteils verbleibt (BayObLGSt wistra 2001, 279; OLG Düsseldorf MDR 1991, 78; OLG Zweibrücken MDR 1985, 517; KK-Kuckein, StPO, 5. Aufl., § 335 Rdnr. 6; Meyer-Goßner, StPO, 49 Aufl., § 335 Rdnr. 8, jeweils m.w.N.).
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