Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 158 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   4. Titel - Bedingung. Zeitbestimmung (§§ 158 - 163)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 158

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritte der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritte der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkte tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Rechtsprechung zu § 158 BGB a.F.

Entscheidung zu § 158 BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 158 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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