Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 339 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
2. Abschnitt - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 305 - 361b) |
4. Titel - Draufgabe. Vertragsstrafe (§§ 336 - 345) |
Alte Fassung
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1Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, daß er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. 2Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
Rechtsprechung zu § 339 BGB a.F.
6 Entscheidungen zu § 339 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 25.06.2003 - 6 U 175/00
Unternehmenskaufvertrag: Verpflichtungen hinsichtlich der Investitions- und ...
- FG München, 29.11.2002 - 13 K 5356/99
Zahlung einer mit der Vermittlung eines Studienplatzes (Medizin) in vertraglichem ...
- OLG Celle, 11.10.2007 - 6 U 40/07
Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einem Bauvertrag über die Herstellung ...
- OLG Frankfurt, 08.08.2011 - 25 U 27/05
Werklohn für Wintergarten
- LG München I, 28.05.2004 - 6 O 6449/02
- OLG Düsseldorf, 09.09.2003 - 23 U 98/02
Vertragsstrafe ohne Verzug?