Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (§§ 105 - 111) |
1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§§ 105 - 110) |
(2) 1Die Unternehmen haben im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung zu errichten und dort alle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten. 2Die Vorschriften der §§ 13d bis 13f des Handelsgesetzbuchs über die Zweigniederlassung sind entsprechend anzuwenden. 3Für die Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist gesondert Rechnung zu legen. 4§§ 55 und 55a gelten mit der Maßgabe, daß
(3) 1Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmächtigter zu bestellen, der seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben muß. 2Dieser hat die Pflichten und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die dieses Gesetz dem Vorstand eines Unternehmens mit Sitz im Inland auferlegt. 3Er gilt als ermächtigt, das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbesondere Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmern im Inland und über dort belegene Grundstücke abzuschließen sowie das Unternehmen bei Verwaltungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten. 4Der Hauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(4) Soweit nach den folgenden Vorschriften Sicherheiten gestellt werden müssen, kann sich die Bundesanstalt in den Bedingungen für die Rückgabe vorbehalten, über die Sicherheiten im Interesse der Versicherten zu verfügen.
Rechtsprechung zu § 106 VAG a.F.
23 Entscheidungen zu § 106 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 23/06 R
Vorstandsmitglieder einer irischen private limited company - Versicherungspflicht ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 25.09.2009 - 1 A 224.07
Mitgliedschaft für EWR-Versicherer im Sicherungsfonds
- AGH Baden-Württemberg, 06.10.2008 - AGH 35/07
Zulassung - Widerruf wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung
- FG Bremen, 26.06.1997 - 395016K 5
Beschränkte Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft englischen Rechts; ...
- OLG Stuttgart, 01.10.1998 - 8 W 350/97
Gesamtprokura eines Prokuristen mit Hauptbevollmächtigtem (§ 106 Abs. 3 VAG) ist ...
- BFH, 26.02.1964 - II 289/59 U
Investitionen in das der inländischen Niederlassung gewidmete Geschäftsvermögen
- Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1986 - 45/85
Verband der Sachversicherer e.V. gegen Kommission der Europäischen ...
- BGH, 06.04.1979 - I ARZ 386/78
Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands einer Versicherungsgesellschaft mit ...
Querverweise
Auf § 106 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 3. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland
- § 118f (Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121h (Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr)