Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (§§ 105 - 111) |
2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§§ 110a - 111) |
(1) Unternehmen, die im Dienstleistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungssparten sowie die dort unter Nr. 10 Buchstabe b genannte Risikoart betreiben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen ferner Unternehmen nicht, die sich an dem in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege der Mitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer über den führenden Versicherer nicht über Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind und die Mitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel betrifft.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. | die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 für anwendbar zu erklären, wenn die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind und Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen, | |
2. | zu bestimmen, dass die Vorschriften über ausländische Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 anzuwenden sind, sowie dieses aufgrund von Abkommen der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. |
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 kann das Bundesministerium der Finanzen entsprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt gewähren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 25.06.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.12.2009 | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 | 25.06.2009 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts | 23.11.2007 |
Rechtsprechung zu § 111 VAG a.F.
3 Entscheidungen zu § 111 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 10.09.1998 - 3 U 273/97
Vermittlung ohne aufsichtsbehördliche Genehmigung stellt Wettbewerbsverstoß dar
- BFH, 09.11.1999 - II R 107/97
Ausländische Versicherungsgesellschaft; inländisches BV
- EuGH, 04.12.1986 - 205/84
Kommission / Deutschland
Querverweise
Auf § 111 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 87a (Missbrauch bei Mitversicherung)
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 1. - Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)