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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   VIIa. - Rückversicherungsaufsicht (§§ 119 - 121j)   
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Textdarstellung

  

§ 119
Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unterlagen

(1) 1Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder Hauptverwaltung im Inland, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, bedürfen zur Aufnahme oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. 2§ 5a gilt entsprechend.

(2) 1Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist ein Tätigkeitsplan vorzulegen. 2Der Tätigkeitsplan umfasst

1. die Satzung,
2. eine Darstellung des Zwecks und der Einrichtung des Unternehmens sowie des Gebietes des beabsichtigten Geschäftsbetriebs, insbesondere eine Darstellung, in welchen Mitglied- oder Vertragsstaaten das Rückversicherungsgeschäft über Niederlassungen betrieben werden soll,
3. eine geschätzte Bilanz und eine geschätzte Gewinn- und Verlustrechnung für das erste Geschäftsjahr,
4. Angaben darüber, welche Risiken im Wege der Rückversicherung gedeckt werden sollen, die Arten von Rückversicherungsverträgen, welche das Rückversicherungsunternehmen mit den Vorversicherern zu schließen beabsichtigt,
5. Unternehmensverträge der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art,
6. eine Übersicht über die Verträge, durch die die Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, das Rechnungswesen, die interne Revision, die Vermögensanlage oder die Vermögensverwaltung eines Rückversicherungsunternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen auf Dauer übertragen werden soll (Funktionsausgliederung),
7. Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten Retrozession,
8. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung erforderlichen Aufwendungen; das Unternehmen hat nachzuweisen, dass die dafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Verfügung stehen,
9. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind,
10. sofern an dem Rückversicherungsunternehmen bedeutende Beteiligungen (§ 7a Abs. 2 Satz 3) gehalten werden
a) die Angabe der Inhaber und die Höhe der Beteiligungen,
b) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen erforderlich sind,
c) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind und der Herausgabe an den Antragsteller nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen, und
d) sofern diese Inhaber Konzernen angehören die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind und der Herausgabe an den Antragsteller nach deutschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen,
11. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung (§ 121 Abs. 3) zwischen dem Rückversicherungsunternehmen und anderen natürlichen Personen oder Unternehmen hinweisen,
12. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Sachkunde der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind.

(3) 1Im Rahmen der Darstellung des beabsichtigten Geschäftsbetriebs ist nachzuweisen, dass Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garantiefonds (§ 121d) zur Verfügung stehen. 2Ihre Zusammensetzung ist darzulegen. 3Zusätzlich sind für die ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen über die Aufwendungen für Rückversicherungsprovisionen und die sonstigen laufenden Aufwendungen für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts, die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle und die voraussichtliche Liquiditätslage. 4Dabei sind die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich die künftigen Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben sollen, insbesondere welche finanziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung stehen werden, um die Verpflichtungen aus den Verträgen und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu erfüllen.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung und den Entzug der Erlaubnis im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde oder in einem elektronischen Informationsmedium bekannt zu machen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2305), in Kraft getreten am 01.08.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht29.07.2009BGBl. I S. 2305
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes23.12.2007BGBl. I S. 3248
02.06.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften28.05.2007BGBl. I S. 923

Querverweise

Auf § 119 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        1b. - Besondere Pflichten von Unternehmen
          § 64a (Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten)
     
      V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 81f (Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte)
        § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
     
      VIb. - Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
        § 111g (Umfang der Meldepflicht)
     
      VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
        § 121 (Versagung der Erlaubnis)
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
        § 121g (Versicherungs-Zweckgesellschaften)
        § 121i (Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
        § 121j (Bestandsschutz)
     
      VIII. - Übergangsvorschriften
        § 123b (Rückversicherungsunternehmen)
     
      IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 134 (Falsche Angaben)
        § 140 (Unbefugte Geschäftstätigkeit)
Was ist das?

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