Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 110 VVG.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   3. Titel - Hagelversicherung (§§ 108 - 115a)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VVG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VVG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 110

1Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird genügt, wenn die Anzeige binnen vier Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt. 2Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.

Rechtsprechung zu § 110 VVG a.F.

Entscheidung zu § 110 VVG a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 110 VVG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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