Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 54 VVG. § 54 VVG a.F. entspricht: § 88 VVG n.F., § 89 Abs. 1 VVG n.F.

Versicherungsvertragsgesetz a.F.

   2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158)   
   1. Titel - Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung (§§ 49 - 80)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 54

Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, so umfaßt sie die jeweils zu dem Inbegriff gehörigen Sachen.

Rechtsprechung zu § 54 VVG a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 54 VVG a.F.

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