Wassergesetz für Baden-Württemberg
Siebenter Teil - Zwangsverpflichtungen (§§ 86 - 93) |
(1) 1Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung die zur Vorbereitung eines Antrags auf Erlaß einer Zwangsverpflichtung nach den §§ 86 bis 89 notwendigen Arbeiten auf den Grundstücken gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden; bauliche Anlagen dürfen nicht beschädigt und Bäume nicht beseitigt werden. 2Auf Verlangen des Betroffenen ist vor Beginn der Arbeiten Sicherheit zu leisten.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die für die Zwangsverpflichtung zuständige Behörde über das Bestehen der Duldungspflicht; sie stellt Art und Umfang der zulässigen Vorarbeiten fest.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform (Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz - VRWG) vom 14.10.2008 (GBl. S. 313), in Kraft getreten am 01.01.2009.