Wassergesetz für Baden-Württemberg
Siebenter Teil - Zwangsverpflichtungen (§§ 86 - 93) |
(1) Der Berechtigte darf mit den Arbeiten, die auf Grund einer Zwangsverpflichtung gegen Entschädigung auf den Grundstücken oder an Anlagen anderer auszuführen sind, nicht beginnen, bevor er die Entschädigung geleistet hat, es sei denn, daß der Duldungspflichtige zustimmt.
(2) 1Läßt sich der durch die Ausführung der Arbeiten erwachsende Schaden im voraus nicht genau berechnen, so ist die Entschädigung von der für die Zwangsverpflichtung zuständigen Behörde annähernd zu ermitteln und vorläufig festzusetzen. 2Ist anzunehmen, daß dem Duldungspflichtigen außer dem durch die Belastung erwachsenden und vor der Inangriffnahme der Arbeiten zu ersetzenden Schaden im Zusammenhang mit der Ausführung, dem Betrieb und der Unterhaltung der Anlagen weitere wirtschaftliche Nachteile entstehen können, so hat die für die Zwangsverpflichtung zuständige Behörde auf Antrag des Duldungspflichtigen dem Berechtigten aufzugeben, für diese Nachteile vor Beginn der Arbeiten Sicherheit zu leisten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform (Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz - VRWG) vom 14.10.2008 (GBl. S. 313), in Kraft getreten am 01.01.2009.
Rechtsprechung zu § 92 WasserG a.F.
Entscheidung zu § 92 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.1994 - 8 S 3177/94
Voraussetzung einer wasserrechtlichen Zwangsverpflichtung - Leistung der ...