Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 93 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Siebenter Teil - Zwangsverpflichtungen (§§ 86 - 93)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
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Textdarstellung

  

§ 93
Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) 1Ist die sofortige Ausführung des die Zwangsverpflichtung erfordernden Vorhabens zulässig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten und ist die Besitzeinweisung hierfür notwendig, so kann die für die Zwangsverpflichtung zuständige Behörde nach Eröffnung des Zwangsverpflichtungsverfahrens den Unternehmer auf Antrag in den Besitz der für die Zwangsverpflichtung vorgesehenen Grundstücke und Anlagen einweisen (Besitzeinweisungsbeschluß). 2Durch die Besitzeinweisung wird die Geltendmachung der an den Grundstücken und Anlagen bestehenden Rechte insoweit ausgeschlossen, als sie mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar sind. 3Der Unternehmer darf das im Zwangsverpflichtungsantrag bezeichnete Vorhaben ausführen und die hierfür auf den Grundstücken und an den Anlagen notwendigen Maßnahmen treffen.

(2) 1Die Besitzeinweisung wird in dem von der für die Zwangsverpflichtung zuständigen Behörde bezeichneten Zeitpunkt, jedoch frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses, wirksam. 2Auf Verlangen des Betroffenen ist die Wirksamkeit der Besitzeinweisung von der Leistung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform (Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz - VRWG) vom 14.10.2008 (GBl. S. 313), in Kraft getreten am 01.01.2009.

Rechtsprechung zu § 93 WasserG a.F.

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