Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98) |
Abschnitt 3 - Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten (§§ 92 - 98) |
(1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung sind die §§ 72, 73, 74 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, § 75 Absatz 4 und § 76 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Bekanntmachung der Auslegung des Antrags auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass
1. | nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte, | |
2. | nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden, | |
3. | Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen ist, nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden können. |
(3) 1Wird die Erlaubnis nicht als gehobene Erlaubnis beantragt, kann sie ohne Bekanntmachung des Antrags oder Unterrichtung der Beteiligten sowie ohne Verhandlung über etwa erhobene Einwendungen insbesondere erteilt werden für
2Die Wasserbehörde kann bis zum Abschluss des Verfahrens Träger öffentlicher Belange, Anlieger oder die Öffentlichkeit über das Vorhaben informieren oder in geeigneter Form dazu anhören.
Rechtsprechung zu § 93 WasserG
2 Entscheidungen zu § 93 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 24.07.2019 - 5 S 2405/17
Notwendigkeit des Vorhandenenseins eines Entwässerungssystems bei Erlass des ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.2019 - 3 S 2801/18
Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung im formalisierten oder ...