Wassergesetz für Baden-Württemberg
Siebenter Teil - Zwangsverpflichtungen (§§ 86 - 93) |
(1) 1Wird eine Zwangsverpflichtung begründet, so hat die für die Zwangsverpflichtung zuständige Behörde dem Berechtigten eine Frist zu bestimmen, in der die Arbeiten auf dem Grundstück des Duldungspflichtigen auszuführen oder die Anlagen in Betrieb zu nehmen sind; bei Fristversäumnis erlischt die Zwangsverpflichtung. 2Auf Antrag des Berechtigten kann die für die Zwangsverpflichtung zuständige Behörde die Frist verlängern.
(2) Macht der Berechtigte von dem durch die Zwangsverpflichtung erworbenen Recht keinen Gebrauch, so kann der Duldungspflichtige von ihm Entschädigung für die durch die Verpflichtung etwa entstandenen Nachteile verlangen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform (Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz - VRWG) vom 14.10.2008 (GBl. S. 313), in Kraft getreten am 01.01.2009.