Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 91 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Verfahrensbestimmungen (§§ 86 - 91)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 91
Datenverarbeitung (zu § 88 WHG)

(1) Gemeinden, Gemeindeverbände, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene sind auf Verlangen verpflichtet, den Wasserbehörden sowie der LUBW ihnen bekannte wasserwirtschaftliche Daten zu übermitteln und für die Wasserwirtschaft bedeutsame Tatsachen mitzuteilen.

(2) 1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, dass wasserwirtschaftlich relevante Daten der Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG, der Bewirtschaftungspläne nach § 83 WHG, der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG, der Gewässerrandstreifen nach § 38 WHG, auch in Verbindung mit § 29 dieses Gesetzes, der Dammbauten nach § 67 WHG, auch in Verbindung mit § 60 dieses Gesetzes, der Karten nach § 74 WHG, auch in Verbindung mit § 65 und § 95 dieses Gesetzes, des gewässerkundlichen Dienstes nach § 76 dieses Gesetzes sowie des Wasserbuchs nach § 87 WHG, auch in Verbindung mit § 69 dieses Gesetzes, flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem öffentlichen Interesse ist. 2Dazu zählen insbesondere Daten über die Benutzungen, die Beschaffenheit und Belastungen der Gewässer sowie deren Ursachen und die Einträge in die Gewässer sowie die Angaben über Überschwemmungs- und Schutzgebiete.

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