Zur aktuellen Fassung von § 36 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
1. Abschnitt - Gerichte (§§ 1 - 49) |
2. Titel - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört.
(3) 1Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. 2In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Rechtsprechung zu § 36 ZPO a.F.
10 Entscheidungen zu § 36 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 22.12.2020 - 2 AR 26/20
Abgabe eines Betreuungsverfahrens in der Beschwerdeinstanz aus wichtigem Grund
- BGH, 15.08.2017 - X ARZ 204/17
Bestimmung des zuständigen Gerichts: Vorlage an den BGH bei Abweichung von der ...
- BGH, 06.05.1998 - XII ARZ 9/98
Bindungswirkung einer Verweisung in einer Familiensache
- OLG Stuttgart, 27.11.2003 - 8 AR 16/03
Insolvenzverfahren: Verweisungsantrag wegen Verlegung der Abwicklungstätigkeit
- BayObLG, 01.10.1998 - 1Z AR 60/98
Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung
- BayObLG, 18.04.2002 - 1Z AR 27/02
Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers - Verfahren gegen Streitgenossen vor ...
- BGH, 09.02.1999 - X ARZ 23/99
Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH bei einem Kompetenzkonflikt auf ...
- OLG Schleswig, 13.09.2001 - 16 W 84/85
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 13.09.2001 - 6 W 84/01
Öffentliche Zustellung - Zustellungsfiktion - kein unbekannter Aufenthalt der ...
- OLG Schleswig, 13.09.2001 - 6 W 85/01
Öffentliche Zustellung - Zustellungsfiktion - kein unbekannter Aufenthalt der ...
- OLG Schleswig, 13.09.2001 - 6 W 84/01
Querverweise
Auf § 36 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Ehesachen
- § 606