Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 418 ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 418 ZPO.
Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
9. Titel - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, daß die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
Rechtsprechung zu § 418 ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 418 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 12.05.2005 - 7 ME 35/05
Anschein; Beweiskraft; Ersatzzustellung; Niederlegung; Rechtsschein; Wohnung; ...
- SG Stade, 06.10.2005 - S 9 RJ 326/02
Querverweise
Auf § 418 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- I. Zustellung auf Betreiben der Parteien
- § 195