Zivilprozeßordnung
| 8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| 2. Abschnitt - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
| 1. Titel - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
Alte Fassung
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
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