Zivilprozeßordnung
| 8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| 2. Abschnitt - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
| 1. Titel - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.266 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Abteilungsleiter/-in Bürgerrecht und Zivilrecht (80 ¿ 100 %)
Kanton Graubünden
Kanton Graubünden
Chur
23.05.2012
23.05.2012
Osnabrück
23.05.2012
23.05.2012
Weitere Stellenangebote
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 851 ZPO a.F. bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen