Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Vierter Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 198 - 204) |
Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Union zu assoziieren. Diese Länder und Hoheitsgebiete, im Folgenden als "Länder und Hoheitsgebiete" bezeichnet, sind in Anhang II aufgeführt.
Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.
Entsprechend den in der Präambel dieses Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.
Rechtsprechung zu Art. 198 AEUV
2 Entscheidungen zu Art. 198 AEUV in unserer Datenbank:
- BGH, 13.04.2010 - 5 StR 428/09
Untreue bei einer englischen Limited (Gründungsstatut; Gründungstheorie; ...
- VG Wiesbaden, 12.08.2010 - 5 L 142/10
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