Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) |
| Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 223 - 234) |
Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. Es tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen. Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.
Rechtsprechung zu Art. 229 AEUV
Entscheidung zu Art. 229 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 24.11.2010 - C-40/10
Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 - Jährliche ...
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