Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) |
| Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 223 - 234) |
Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.
Rechtsprechung zu Art. 227 AEUV
4 Entscheidungen zu Art. 227 AEUV in unserer Datenbank:
- EuG, 07.03.2013 - T-186/11
- EuG, 27.09.2012 - T-160/10
Zum selben Verfahren:
- EuG, 17.03.2011 - T-160/10
Prozesskostenhilfe - Vor Erhebung einer Klage gegen bestimmte Unionsorgane ...
- EuG, 17.03.2011 - T-160/10
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09
Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine ...
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