Abgabenordnung
| Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368) |
| Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 355 - 368) |
(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.
(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.
Rechtsprechung zu § 355 AO
483 Entscheidungen zu § 355 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 23.11.2006 - V R 67/05
Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen aufgrund ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 09.11.2005 - 5 K 249/05
Keine Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide unter Berufung auf die ...
- FG Niedersachsen, 09.11.2005 - 5 K 249/05
- FG Hamburg, 24.03.2005 - I 359/04
Kindergeld/Abgabenordnung: Doppelnatur des Kindergeldaufhebungs- und ...
- FG Hamburg, 17.05.2002 - III 256/01
Einspruchsfrist bei Steueranmeldungen, Kleinunternehmer-Umsatzsteueroption :
Zum selben Verfahren:
- BFH, 09.07.2003 - V R 29/02
Rechtsbehelfsfrist: Schriftliche Zustimmung zur Steueranmeldung
- BFH, 09.07.2003 - V R 29/02
- FG Niedersachsen, 24.11.2011 - 10 K 275/11
Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheides
- BFH, 16.09.2010 - V R 52/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2447/07
Keine rückwirkende Korrektur von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden wegen ...
- FG Münster, 13.08.2009 - 5 K 2447/07
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