Abgabenordnung
| Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77) |
| Vierter Abschnitt - Haftung (§§ 69 - 77) |
(1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.
Rechtsprechung zu § 74 AO
62 Entscheidungen zu § 74 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 22.11.2011 - VII R 63/10
Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 4112/08
Begrenzte Eigentümerhaftung!
- FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 4112/08
- BFH, 23.05.2012 - VII R 28/10
Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06
Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.10.2008 - VII R 30/08
Zum Feststellungsinteresse des FA bei Erhebung einer Insolvenzfeststellungsklage ...
- FG Düsseldorf, 12.10.2006 - 11 K 2025/06
Insolvenzverfahren; Rechtsstreitunterbrechung; Titulierte Forderung; Widerspruch; ...
- FG Düsseldorf, 12.05.2009 - 11 K 2025/06
Voraussetzungen der Haftung für eine Umsatzsteuerschuld
- BFH, 24.10.2008 - VII R 30/08
- FG München, 20.02.2013 - 9 K 1748/11
Aussetzung des Verfahrens § 74 AO; Änderung des Verwaltungsakts § 68 ...
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Literatur im Internet zu § 74 AO
- § 74 AO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haftung (Steuerrecht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- AO
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Haftung
- § 191 (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)