Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Siebenter Teil - Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 241 - 261a) |
Dritter Abschnitt - Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 258 - 261a) |
(1) 1Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. 2Stellen die Sonderprüfer bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben fest, daß Posten überbewertet sind (§ 256 Abs. 5 Satz 2), oder daß gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses verstoßen ist oder Formblätter nicht beachtet sind, so haben sie auch darüber zu berichten. 3Für den Bericht gilt § 145 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(2) 1Sind nach dem Ergebnis der Prüfung die bemängelten Posten nicht unwesentlich unterbewertet (§ 256 Abs. 5 Satz 3), so haben die Sonderprüfer am Schluß ihres Berichts in einer abschließenden Feststellung zu erklären,
2Die Sonderprüfer haben ihrer Beurteilung die Verhältnisse am Stichtag des Jahresabschlusses zugrunde zu legen. 3Sie haben für den Ansatz der Werte und Beträge nach Nummer 1 diejenige Bewertungs- und Abschreibungsmethode zugrunde zu legen, nach der die Gesellschaft die zu bewertenden Gegenstände oder vergleichbare Gegenstände zuletzt in zulässiger Weise bewertet hat.
(3) Sind nach dem Ergebnis der Prüfung die bemängelten Posten nicht oder nur unwesentlich unterbewertet (§ 256 Abs. 5 Satz 3), so haben die Sonderprüfer am Schluß ihres Berichts in einer abschließenden Feststellung zu erklären, daß nach ihrer pflichtmäßigen Prüfung und Beurteilung die bemängelten Posten nicht unzulässig unterbewertet sind.
(4) 1Hat nach dem Ergebnis der Prüfung der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig enthalten und der Vorstand in der Hauptversammlung die fehlenden Angaben, obwohl nach ihnen gefragt worden ist, nicht gemacht und ist die Aufnahme der Frage in die Niederschrift verlangt worden, so haben die Sonderprüfer am Schluß ihres Berichts in einer abschließenden Feststellung die fehlenden Angaben zu machen. 2Ist die Angabe von Abweichungen von Bewertungs- oder Abschreibungsmethoden unterlassen worden, so ist in der abschließenden Feststellung auch der Betrag anzugeben, um den der Jahresüberschuß oder Jahresfehlbetrag ohne die Abweichung, deren Angabe unterlassen wurde, höher oder niedriger gewesen wäre. 3Sind nach dem Ergebnis der Prüfung keine Angaben nach Satz 1 unterlassen worden, so haben die Sonderprüfer in einer abschließenden Feststellung zu erklären, daß nach ihrer pflichtmäßigen Prüfung und Beurteilung im Anhang keine der vorgeschriebenen Angaben unterlassen worden ist.
(5) Der Vorstand hat die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach den Absätzen 2 bis 4 unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
aufsicht
Rechtsprechung zu § 259 AktG
8 Entscheidungen zu § 259 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 07.06.2018 - 8 U 1042/17
- BFH, 27.10.1994 - I R 60/94
Die Verlustberücksichtigung setzt in Fällen der Umwandlung u. a. eine rechtliche ...
- OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 16 U 79/02
Zur Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer ...
- OLG Karlsruhe, 30.06.1989 - 15 U 76/88
- BFH, 13.01.1970 - II 208/65
Kommanditanteile - KG - Persönlich haftender Gesellschafter - Gesellschaftsteuer ...
- BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81
Beschlußanfechtung wegen Auskunftsverweigerung
- LG Stuttgart, 14.12.2004 - 7 O 249/04
Haftung des Kapitalanlagevermittlers wegen verschuldet fehlerhafter Beratung: ...
- BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60
Feldmühle-Urteil
Querverweise
Auf § 259 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- § 260 (Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 191 (Oberste Vertretung)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Gerichtskosten
- Wertvorschriften
- Besondere Geschäftswertvorschriften
- § 72 (Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)