Arbeitszeitgesetz
| Sechster Abschnitt - Sonderregelungen (§§ 18 - 21) |
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.
Rechtsprechung zu § 20 ArbZG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 20 ArbZG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 20 ArbZG
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 20 ArbZG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?