Arbeitszeitgesetz
| Sechster Abschnitt - Sonderregelungen (§§ 18 - 21) |
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.
Rechtsprechung zu § 20 ArbZG
8 Entscheidungen zu § 20 ArbZG in unserer Datenbank:
- BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 172/97
Anspruch auf Unterlassung einer Arbeitszeitregelung; Lage von Ruhezeiten nach der ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 20.12.1996 - 13 Sa 151/96
Umlaufplanung von Luftverkehrsgesellschaften; Flugzeugführer; Ruhezeit
- LAG Hessen, 20.12.1996 - 13 Sa 151/96
- LAG Hessen, 07.11.2002 - 9 Sa 462/02
Elternteilzeit; Mehrarbeit; Mehrflugstunden; Ungleichbehandlung
- BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 600/01
Flugdienst und Ruhezeiten nach 2. DV LuftBO
- LAG Hessen, 01.11.2010 - 17 Sa 968/10
Ruhezeiten - Urlaub
- BAG, 20.05.2008 - 1 ABR 19/07
Antragsbefugnis im Beschlussverfahren
- BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 30/06
Verringerung der Arbeitszeit
- BAG, 11.02.2004 - 4 AZR 94/03
Tarifauslegung - Zeitliche Lage eines verlängerten Ruhezeitausgleichs
Literatur im Internet zu § 20 ArbZG
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