Arbeitszeitgesetz
| Sechster Abschnitt - Sonderregelungen (§§ 18 - 21) |
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
| 1. | leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte, | |
| 2. | Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, | |
| 3. | Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, | |
| 4. | den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften. |
(2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.
(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz.
Rechtsprechung zu § 18 ArbZG
Rechtsprechungsübersichten:
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