Asylgesetz
Abschnitt 9 - Gerichtsverfahren (§§ 74 - 83c) |
1In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts gewährt. 2Die Akten können dem bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Geschäftsräume übergeben werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich das Verfahren dadurch verzögert. 3Für die Versendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 82 AsylG
7 Entscheidungen zu § 82 AsylG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 19.02.2020 - 207 StRR 2415/19
Die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des ...
- VG Bayreuth, 08.01.2014 - B 1 S 13.30407
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Abschiebungsanordnung
- VG Bayreuth, 08.01.2014 - B 1 S 13.30405
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Abschiebungsanordnung
- VG Augsburg, 18.12.2017 - Au 6 S 17.50497
Keine Besorgnis der Befangenheit wegen kurzer Äußerungsfristen in Eilverfahren
- VG Potsdam, 16.11.2017 - 6 L 1374/17
Asylrecht: Eilverfahren gegen eine Ausreiseaufforderung samt ...
- VG Augsburg, 21.01.2011 - Au 6 S 10.30689
Asylbewerber aus der Türkei
- VG Stade, 23.08.2013 - 3 B 3022/13