Bundesdatenschutzgesetz
| Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen (§§ 27 - 38a) |
| Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (§§ 27 - 32) |
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 32 BDSG
- 3 Entscheidungen zu § 32 BDSG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 32 BDSG
- Das Spannungsfeld zwischen Datenschutzanforderungen und dem Aufbau und Betrieb eines internen Kontrollsystems - Die Zulässigkeit von automatischen Datenanalysen aus der Sicht eines IT-Dienstleistungsunternehmens
von Julian Schenten
Diplomarbeit; Stand: Oktober 2010
über www.sofia-darmstadt.de - § 32 BDSG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitnehmerdatenschutz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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