Bundesdatenschutzgesetz

   Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften (§§ 43 - 44)   

§ 44
Strafvorschriften

(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

Rechtsprechung zu § 44 BDSG

23 Entscheidungen zu § 44 BDSG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 23 Entscheidungen

Literatur im Internet zu § 44 BDSG

Querverweise

Auf § 44 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
    BDSG
      Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
        § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 44 BDSG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 44 II)
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