Bundesdatenschutzgesetz
| Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften (§§ 43 - 44) |
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.
Rechtsprechung zu § 44 BDSG
23 Entscheidungen zu § 44 BDSG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.10.2012 - 2 StR 591/11
Untreue (Teilnichtigkeit; Vermögensbetreuungspflicht; Pflichtverletzung: ...
- LG Lüneburg, 28.03.2011 - 26 Qs 45/11
Zur Strafbarkeit des verdeckten Anbringens eines GPS-Senders an ein fremdes KFZ ...
- OLG Celle, 10.09.2003 - 3 U 137/03
Abtretung von Rückerstattungsansprüchen aus einem Darlehen: Wirksamkeit in ...
- AG Marburg, 01.06.2006 - 2 Js 17479/04
Zum selben Verfahren:
- AG Wuppertal, 03.08.2010 - 26 Ds 10 Js 1977/08
Zur Strafbarkeit des Schwarz-Surfens
Zum selben Verfahren:
- LG Wuppertal, 19.10.2010 - 25 Qs 10 Js 1977/08
Legales "Schwarzsurfen" mittels eines offenen WLANs
- LG Wuppertal, 19.10.2010 - 25 Qs 10 Js 1977/08
- VG Frankfurt/Main, 11.01.2011 - 8 K 2602/10
Akteneinsicht in arbeitsgerichtliche Verfahrensakte
- OLG Stuttgart, 17.05.2006 - 1 Ws 128/06
Verletzung von Privatgeheimnissen: Rechtmäßige Mitteilung von persönlichen Daten ...
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Querverweise
- BDSG
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 44 II)