Bundesdatenschutzgesetz
| Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften (§§ 43 - 44) |
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.
Rechtsprechung zu § 44 BDSG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 44 BDSG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 44 BDSG
Querverweise
Auf § 44 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- BDSG
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
- § 77 (Antragsberechtigte) (zu § 44 II)
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