Bundesdatenschutzgesetz
Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84) |
Kapitel 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 45 - 47) |
1Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. 2Die öffentlichen Stellen gelten dabei als Verantwortliche. 3Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. 4Die Sätze 1 und 2 finden zudem Anwendung auf diejenigen öffentlichen Stellen, die für die Vollstreckung von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs, von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes und von Geldbußen zuständig sind. 5Soweit dieser Teil Vorschriften für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese.
Rechtsprechung zu § 45 BDSG
13 Entscheidungen zu § 45 BDSG in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 23.10.2019 - 17 K 203/19
Erfolgreiche Klage der Polizei gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten, ...
- BGH, 27.04.2023 - 5 StR 421/22
Keine täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln durch Veranlassen einer ...
- VG Regensburg, 17.04.2019 - RN 3 K 19.267
Datenschutz-Grundverordnung steht einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen
- BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 22.20
Vergabe von Gesundheitsziffern im Rahmen einer flugmedizinischen Begutachtung
- VG Würzburg, 15.04.2019 - W 8 S 19.311
Vorläufiger Rechtsschutz wegen Informationszugang nach ...
- BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 53/17
Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten
- BayObLG, 19.07.2023 - 203 VAs 196/23
Auskunftsanspruch auf Daten in EDV-Systemen der Staatsanwaltschaft
- VG Wiesbaden, 05.05.2021 - 6 K 60/21
Zur Zurückweisung eines Datenschutzvereins als Prozess-Bevollmächtigter
Zum selben Verfahren:
- VG Wiesbaden, 13.08.2021 - 6 K 60/21
Löschung von Daten aus Ordnungswidrigkeitsverfahren
- VG Wiesbaden, 13.08.2021 - 6 K 60/21
- BFH, 07.04.2020 - II B 82/19
Rechtsweg im Datenschutzrecht
Querverweise
Auf § 45 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
- Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Rechte der betroffenen Person
- Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
- Haftung und Sanktionen
- § 84 (Strafvorschriften)