Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018.
Bundesdatenschutzgesetz
Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84) |
Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 48 - 54) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BDSG/__paste_norm__.html)
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§ 48Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 49Verarbeitung zu anderen Zwecken
§ 50Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
§ 51Einwilligung
§ 52Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
§ 53Datengeheimnis
§ 54Automatisierte Einzelentscheidung
Rechtsprechung zu § 53 BDSG
3 Entscheidungen zu § 53 BDSG in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 14.03.2023 - 4 U 1377/22
Datenschutzrechtliche Ansprüche eines Unternehmens wegen der Verwendung ...
- BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 53/17
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- VG Würzburg, 15.04.2019 - W 8 S 19.311
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