Das neue Bundesdatenschutzgesetz gilt seit dem 25. Mai 2018.

Bundesdatenschutzgesetz

   Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (§§ 45 - 84)   
   Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 48 - 54)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 53
Datengeheimnis

1Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). 2Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Rechtsprechung zu § 53 BDSG

3 Entscheidungen zu § 53 BDSG in unserer Datenbank:

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