BGB-Informationspflichten-Verordnung
Abschnitt 3 - Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern (§§ 4 - 11) |
(1) 1Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Beginn der Reise zu unterrichten:
2Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist die bei Buchung angegebene Person darüber zu unterrichten, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Kind oder dem an dessen Aufenthaltsort Verantwortlichen hergestellt werden kann.
(2) Eine besondere Mitteilung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in einem dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder der Reisebestätigung enthalten ist und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.
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Rechtsprechung zu § 8 BGB-InfoV
11 Entscheidungen zu § 8 BGB-InfoV in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 21.03.2019 - 5 U 130/18
Reisevertrag / Angabepflichten
- OLG Düsseldorf, 22.11.2013 - 7 U 271/12
Anforderungen an die dem Reisenden zu übergebende Reisebestätigung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.09.2014 - X ZR 1/14
Zur Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung
- LG Düsseldorf, 04.07.2012 - 12 O 223/11
Rechtmäßigkeit einer Einbeziehung der Bestimmung "Die aktuellen Flugzeiten ...
- BGH, 16.09.2014 - X ZR 1/14
- AG Mannheim, 15.04.2011 - 10 C 122/10
Reisevertrag: Reiseveranstaltereigenschaft eines Reisebüros; Mangelhaftigkeit ...
- LG Düsseldorf, 04.07.2012 - 12 O 224/11
Einbeziehung von Bestimmungen zur Verbindlichkeit von Flugzeiten oder der ...
- OLG Celle, 07.02.2013 - 11 U 82/12
Formularmäßige Vereinbarung der Unverbindlichkeit von Informationen über ...
- OLG Frankfurt, 08.05.2008 - 6 U 101/07
Informationspflicht von Reiseveranstaltern: Pflicht zur Angabe von Anzahlung und ...
- OLG Rostock, 07.08.2008 - 1 U 143/08
Reisevertragsrecht: Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Unterrichtung über ...
- LG Gießen, 28.07.2010 - 1 S 64/10
Informations- und Nachweispflicht von Reiseveranstaltern: Angaben auf einer ...
Querverweise
Auf § 8 BGB-InfoV verweisen folgende Vorschriften:
- BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern
- § 11 (Gelegenheitsreiseveranstalter)