BGB-Informationspflichten-Verordnung
| Abschnitt 3 - Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern (§§ 4 - 11) |
(1) Stellt der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung, so muss dieser deutlich lesbare, klare und genaue Angaben enthalten über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung, die Fälligkeit des Restbetrags und außerdem, soweit für die Reise von Bedeutung, über folgende Merkmale der Reise:
| 1. | Bestimmungsort, | |
| 2. | Transportmittel (Merkmale und Klasse), | |
| 3. | Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung), | |
| 4. | Mahlzeiten, | |
| 5. | Reiseroute, | |
| 6. | Pass- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, | |
| 7. | eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. |
(2) Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er sich dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:
| 1. | aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes, | |
| 2. | wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. |
Der Reiseveranstalter und der Reisende können vom Prospekt abweichende Leistungen vereinbaren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem von dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- und Tonträger enthalten sind.
Rechtsprechung zu § 4 BGB-InfoV
27 Entscheidungen zu § 4 BGB-InfoV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Nürnberg, 16.12.2008 - 3 U 1724/08
Reiseprospektangaben: Anwendbare Vorschriften bei der Prüfung der Zulässigkeit
- OLG Frankfurt, 08.05.2008 - 6 U 101/07
Informationspflicht von Reiseveranstaltern: Pflicht zur Angabe von Anzahlung und ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 27.04.2007 - 12 O 131/06
Unlauterer Wettbewerb: Anforderungen an eine Werbeanzeige eines ...
- LG Frankfurt/Main, 27.04.2007 - 12 O 131/06
- OLG Celle, 24.01.2008 - 13 U 180/07
Wettbewerbsverstoß eines Pauschalreiseveranstalters: Nichtangabe der genauen Höhe ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.04.2010 - I ZR 23/08
Costa del Sol
- BGH, 29.04.2010 - I ZR 23/08
- OLG München, 04.12.2003 - 6 U 4309/03
Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.04.2006 - X ZR 198/04
Keine Haftung des Reisebüros wegen unterlassener Information über den Passzwang ...
- OLG Celle, 23.03.2009 - 11 U 45/09
Keine zusätzliche Reisepreisminderung wegen Verschweigens eines Reisemangels
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