Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 - 2273)   
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Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.

Literatur im Internet zu § 2272 BGB

Querverweise

Auf § 2272 BGB verweisen folgende Vorschriften:

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