Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a) |
| Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
| 1. | innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder | |
| 2. | eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben |
worden ist.
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
Rechtsprechung zu § 18 BImSchG
91 Entscheidungen zu § 18 BImSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 28.10.2010 - 7 C 2.10
Freistellungserklärung; Regelungsinhalt der -; Bindungswirkung der -; ...
- VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.722
Umnutzung einer Legehennenfarm - Erlöschensfrist
- BVerwG, 04.03.2010 - 7 B 38.09
Angezeigte Anlage; Erlöschen der Genehmigung; Verlängerungsantrag; ...
- BVerwG, 24.10.2002 - 7 C 9.02
Genehmigungsbedürftige Anlage; Aufhebung des Genehmigungserfordernisses; ...
- BVerwG, 25.08.2005 - 7 C 25.04
Schweinemastanlage; Genehmigungsbedürftigkeit; Altanlage Anzeige; Nichtbetrieb ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2008 - 2 M 201/08
Zur Auslegung einer Fristbestimmung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG
- VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.714
Nichtbetreiben einer anzeigepflichtigen Anlage; Verlängerung der Erlöschensfrist; ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.08.2011 - 3 S 2439/09
Baugenehmigung = immissionsschutzrechtliche Genehmigung?
- OVG Niedersachsen, 13.12.2007 - 12 ME 298/07
Untersagung der nicht genehmigten Fortführung eines Tierhaltungsbetriebes; hier ...
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