Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a) |
| Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
| 1. | innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder | |
| 2. | eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben |
worden ist.
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
Rechtsprechung zu § 18 BImSchG
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