Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a)   
   Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 19
Vereinfachtes Verfahren

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Abs. 2, 3, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Abs. 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

Rechtsprechung zu § 19 BImSchG

Literatur im Internet zu § 19 BImSchG

Querverweise

Auf § 19 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BImSchG
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 10 (Genehmigungsverfahren)
          § 16 (Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen)
        Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 23 (Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen)
     
      Schlussvorschriften
        § 67 (Übergangsvorschrift)

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