Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a) |
| Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Abs. 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
Rechtsprechung zu § 16 BImSchG
262 Entscheidungen zu § 16 BImSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2008 - 8 D 19/07
Klagen gegen Gemeinschaftskraftwerk Veltheim abgewiesen
- BVerwG, 21.12.2011 - 4 C 12.10
Wiederaufbau eines abgebrannten Putenmaststalles; kapazitätsbeschränkende ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 20.05.2010 - 1 LC 338/07
Genehmigungsbedürftigkeit der Wiedererrichtung eines abgebrannten Stalles.
- OVG Niedersachsen, 20.05.2010 - 1 LC 338/07
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2008 - 8 D 21/07
Klagen gegen Gemeinschaftskraftwerk Veltheim abgewiesen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2008 - 8 D 15/07
Klagen gegen Gemeinschaftskraftwerk Veltheim abgewiesen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2008 - 8 D 22/07
Klagen gegen Gemeinschaftskraftwerk Veltheim abgewiesen
- OVG Saarland, 15.01.2009 - 2 B 376/08
Nachbarschutz gegen Leergutlager
- VG Frankfurt/Main, 01.09.2009 - 8 K 70/09
Anwendbarkeit der TA Luft auf Dämpferückgewinnungsanlage
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 11.08.2011 - 9 A 1658/10
Anwendbarkeit der 20. BImSchV bei Erweiterung eines Großtanklagers
- VGH Hessen, 11.08.2011 - 9 A 1658/10
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Querverweise
- BImSchG
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- Gemeinsame Vorschriften
- § 62 (Ordnungswidrigkeiten)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 66 (Übergangsbestimmungen)