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   BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22   

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BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22 (https://dejure.org/2023,39917)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.2023 - 6 C 2.22 (https://dejure.org/2023,39917)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 2023 - 6 C 2.22 (https://dejure.org/2023,39917)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Anfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO zu den Voraussetzungen des nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Anfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO zu den Voraussetzungen des nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts

  • rewis.io

    Anfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO zu den Voraussetzungen des nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Anfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO zu den Voraussetzungen des nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsschutz bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22
    Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 32, vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 - BVerwGE 170, 319 Rn. 15, vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 - NJW 2023, 2658 Rn. 14 f. und vom 16. Februar 2023 - 1 C 19.21 - juris Rn. 17; Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 -âEURŒ Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 Rn. 25 und vom 4. Dezember 2018 - 6 B 56.18 - DVBl. 2019, 711 Rn. 12).

    a) Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - âEURŒBVerwGE 146, 303 Rn. 30).

    Im Übrigen hindert dieser Grundsatz den mitgliedstaatlichen Gesetzgeber nicht, für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs ein qualifiziertes Interesse des Klägers zu fordern, und begründet insbesondere auch keine Verpflichtung, eine Fortsetzung der gerichtlichen Kontrolle nach Erledigung des Eingriffs unabhängig von einem rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Nutzen für den Kläger allein unter dem Gesichtspunkt eines abstrakten Rechtsklärungsinteresses vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 âEURŒ- 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 38, 41 f.).

    Maßgebend sei dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergebe (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 âEURŒ- 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 32; vgl. ebenso Urteile vom 16. Mai 2013 âEURŒ- 8 C 20.12 - juris Rn. 23 und vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 29).

    Sie gelte auch für einfach-rechtliche Rechtsverletzungen, die - von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen - kein Grundrecht tangierten, und für weniger schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte und Grundfreiheiten (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 29 ff.).

    Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - hat der 8. Senat ausgeführt, der klagenden Gewerkschaft stehe das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse - soweit die Klage sich nach Klageerhebung erledigt habe - bzw. Feststellungsinteresse - soweit die Klage sich vor Klageerhebung erledigt habe - zur Seite.

    Sollte der 8. Senat einen qualifizierten Grundrechtseingriff unausgesprochen vorausgesetzt haben, wofür die Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sprechen könnte, in denen jeweils die Voraussetzung "tief greifender", "schwerwiegender" bzw. "gewichtiger" Grundrechtseingriffe hervorgehoben wird (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 32 mit dem Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 âEURŒ- 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 - BVerfGE 104, 220 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 ), hat eine solche implizite Annahme in den Gründen des Urteils vom 27. Januar 2021 jedenfalls keinen Niederschlag gefunden.

    Zwar hat der 7. Senat in dem genannten Nichtzulassungsbeschluss u. a. auf das Urteil des 8. Senats vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - Bezug genommen.

    Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung im Wesentlichen unveränderter tatsächlicher Umstände (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 21 und vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 - NVwZ 2023, 1167 Rn. 20 m. w. N.).

    Unabhängig davon, ob sich ausnahmsweise aus der Begründung des konkreten Bescheids eine Stigmatisierung des Klägers ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, fehlt es jedenfalls an der ebenfalls erforderlichen Außenwirkung (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - âEURŒBVerwGE 146, 303 Rn. 25; Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - âEURŒBuchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 5 Rn. 13).

  • BVerwG, 27.01.2021 - 8 C 3.20

    Rechtswidrige Bewilligung von Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22
    Bei dem 8. Revisionssenat wird angefragt, ob er an seiner in dem Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - (BVerwGE 171, 242 Rn. 11) zum Ausdruck kommenden Auffassung festhält, dass die Sachurteilsvoraussetzung des berechtigten Interesses an der Feststellung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO jenseits der anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses auch dann erfüllt ist, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte, ohne dass es sich bei der erledigten Maßnahme um einen qualifizierten Grundrechtseingriff handeln muss?.

    Damit würde der 6. Senat jedoch im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO von der in dem Urteil des 8. Senats vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - (BVerwGE 171, 242 Rn. 11) zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung abweichen, dass es auf das Vorliegen eines qualifizierten Grundrechtseingriffs für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse grundsätzlich nicht ankommt (2.).

    Die unter 1. dargestellte Rechtsauffassung des 6. Senats, die in neueren Entscheidungen des 2. und 3. Senats geteilt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 - BVerwGE 170, 319 Rn. 15 und vom 2. Februar 2023 âEURŒ- 3 C 14.21 - NJW 2023, 2658 Rn. 15), weicht von der in dem Urteil des 8. Senats vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - BVerwGE 171, 242 Rn. 11 zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung ab.

    Entscheidungserheblich war die Frage, ob ein gewichtiger Grundrechtseingriff als weitere Voraussetzung - neben der typischerweise kurzfristigen Erledigung - zu fordern ist, hingegen in dem Urteil des 8. Senats vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 -.

    Es sei schon deswegen anzunehmen, weil Bewilligungen von Sonntagsarbeit zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens sich entsprechend der für ihre Beantragung aufgeführten Bedarfslagen typischerweise so kurzfristig erledigten, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung zugeführt werden könnten (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - BVerwGE 171, 242 Rn. 11).

    Die Vereinigung könne insoweit nicht nur verlangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Sonntagsschutzes den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten, sondern auch, dass die Anwendung von Vorschriften, die zu Eingriffen in den Sonntagsschutz ermächtigten, in jedem Einzelfall mit den Bestimmungen der Verfassung vereinbar sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - BVerwGE 171, 242 Rn. 14).

    Gegen die Annahme, dass der 8. Senat in diesem Zusammenhang von einem qualifizierten Eingriff in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 9 Abs. 3 GG ausgegangen ist, spricht auch, dass der 8. Senat zwar einerseits ausgeführt hat, die Gewerkschaften könnten eine mögliche Verletzung der sie schützenden Vereinigungsfreiheit geltend machen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - BVerwGE 171, 242 Rn. 16), andererseits jedoch ausdrücklich betont hat, § 42 Abs. 2 VwGO lasse die Möglichkeit jeder noch so geringfügigen Rechtsbeeinträchtigung des Klägers für die Zulässigkeit der Klage genügen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - BVerwGE 171, 242 Rn. 17).

    Folgt der Senat der in dem Urteil des 8. Senats vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - âEURŒzum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung, muss er der Revision des Klägers wegen des gerügten Verfahrensfehlers stattgeben und gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22
    Damit der Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht unzumutbar beschränkt wird, dürfen aber an ein solches Rechtsschutzbedürfnis keine aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 m. w. N.).

    Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, wenn die Fachgerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802/95, 1065/95 - BVerfGE 96, 27 und vom 3. März 2004 âEURŒ- 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 m. w. N.).

    Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - âEURŒBVerfGE 110, 77 m. w. N.).

    Vielmehr setzt das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechtigte Interesse nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts weiter voraus, dass die angegriffene Maßnahme zu einem gewichtigen Grundrechtseingriff führt (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 ; Kammerbeschluss vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - NJW 2017, 545 Rn. 11).

    So hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise entschieden, dass nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 ; Kammerbeschluss vom 8. Februar 2011 - 1 BvR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405 Rn. 22).

    Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob die Versammlung auf Grund einer im Eilrechtsschutzverfahren wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs im Wesentlichen wie geplant stattfinden konnte oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 ).

    Sollte der 8. Senat einen qualifizierten Grundrechtseingriff unausgesprochen vorausgesetzt haben, wofür die Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sprechen könnte, in denen jeweils die Voraussetzung "tief greifender", "schwerwiegender" bzw. "gewichtiger" Grundrechtseingriffe hervorgehoben wird (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 32 mit dem Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 âEURŒ- 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 - BVerfGE 104, 220 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 ), hat eine solche implizite Annahme in den Gründen des Urteils vom 27. Januar 2021 jedenfalls keinen Niederschlag gefunden.

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren gewährt (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -âEURŒ BVerfGE 110, 77 ).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22
    Dies dient auch der Entlastung der Gerichte, die damit Rechtsschutz insgesamt für alle Rechtsschutzsuchenden schneller und effektiver gewähren können (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 - BVerfGE 104, 220 ).

    Als schwerwiegend sind darüber hinaus solche Grundrechtseingriffe anzusehen, die das Grundgesetz selbst - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802/95, 1065/95 -âEURŒ BVerfGE 96, 27 und vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 -âEURŒ BVerfGE 104, 220 ; Kammerbeschluss vom 5. Juli 2013 âEURŒ- 2 BvR 370/13 - âEURŒjuris Rn. 19).

    Sollte der 8. Senat einen qualifizierten Grundrechtseingriff unausgesprochen vorausgesetzt haben, wofür die Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sprechen könnte, in denen jeweils die Voraussetzung "tief greifender", "schwerwiegender" bzw. "gewichtiger" Grundrechtseingriffe hervorgehoben wird (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 32 mit dem Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 âEURŒ- 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 - BVerfGE 104, 220 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 ), hat eine solche implizite Annahme in den Gründen des Urteils vom 27. Januar 2021 jedenfalls keinen Niederschlag gefunden.

  • BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1548/02
    Auszug aus BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22
    Das auf die Innenstadt Dortmunds bezogene Aufenthalts- und Betretungsverbot berührte nicht den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 11 GG auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. März 2008 - 1 BvR 1548/02 - juris Rn. 26).

    Dementsprechend ist das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme nicht auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingegangen, sondern hat neben dem - nicht berührten - Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) allein die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in den Blick genommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. März 2008 - 1 BvR 1548/02 - juris Rn. 24 ff.).

    Das räumlich auf Teile des Gebiets der Stadt Dortmund und zeitlich auf eine Dauer von 10 Stunden beschränkte Aufenthalts- und Betretungsverbot beeinträchtigte lediglich die Möglichkeiten zur Gestaltung der Freizeit des Klägers und der Erledigung seiner alltäglichen Geschäfte (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. März 2008 - 1 BvR 1548/02 - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22
    Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 32, vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 - BVerwGE 170, 319 Rn. 15, vom 2. Februar 2023 - 3 C 14.21 - NJW 2023, 2658 Rn. 14 f. und vom 16. Februar 2023 - 1 C 19.21 - juris Rn. 17; Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 7 B 1.16 -âEURŒ Buchholz 406.25 § 16 BImSchG Nr. 3 Rn. 25 und vom 4. Dezember 2018 - 6 B 56.18 - DVBl. 2019, 711 Rn. 12).

    Keine Relevanz für das Gewicht des Eingriffs hat hingegen etwa die Zahl der Fälle, in denen sich dieser aktualisiert (BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 âEURŒ- 2 C 5.19 - BVerwGE 170, 319 Rn. 18).

    Die unter 1. dargestellte Rechtsauffassung des 6. Senats, die in neueren Entscheidungen des 2. und 3. Senats geteilt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2020 - 2 C 5.19 - BVerwGE 170, 319 Rn. 15 und vom 2. Februar 2023 âEURŒ- 3 C 14.21 - NJW 2023, 2658 Rn. 15), weicht von der in dem Urteil des 8. Senats vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - BVerwGE 171, 242 Rn. 11 zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung ab.

  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1811/03

    Zum Rechtsschutz gegen den Vollzug eines Vollstreckungshaftbefehls

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22
    Danach muss ein Rechtsschutzbegehren zur nachträglichen gerichtlichen Überprüfung jedenfalls immer dann zulässig sein, wenn eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Frage steht (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 - NJW 2002, 2699 , vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 - NJW 2002, 2700 , vom 8. April 2004 âEURŒ- 2 BvR 1811/03 - NStZ-RR 2004, 252 , vom 23. November 2005 - 2 BvR 1514/03 - juris Rn. 13 und vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 1023/08 - NJW 2011, 137 Rn. 30).

    Ebenso muss die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle eines bereits beendeten Eingriffs bestehen, wenn der Betroffene ein am Maßstab einfachen Rechts so eklatant fehlerhaftes Vorgehen eines Hoheitsträgers geltend machen kann, dass objektive Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) naheliegt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03 - NStZ-RR 2004, 252 ).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22
    Geschützt ist damit nicht nur ein begrenzter Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ).

    Ein das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei folgenlos erledigten Maßnahmen rechtfertigender qualifizierter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist deshalb grundsätzlich nur anzunehmen, soweit das individuelle Verhalten, das mangels spezieller Grundrechtsgarantien nur dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt (vgl. zu dieser Erwägung die Abweichende Meinung des Richters Grimm zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22
    Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, wenn die Fachgerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802/95, 1065/95 - BVerfGE 96, 27 und vom 3. März 2004 âEURŒ- 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 m. w. N.).

    Als schwerwiegend sind darüber hinaus solche Grundrechtseingriffe anzusehen, die das Grundgesetz selbst - wie in den Fällen der Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802/95, 1065/95 -âEURŒ BVerfGE 96, 27 und vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337/00, 1777/00 -âEURŒ BVerfGE 104, 220 ; Kammerbeschluss vom 5. Juli 2013 âEURŒ- 2 BvR 370/13 - âEURŒjuris Rn. 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - 5 A 2000/20

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22
    Eine Ausweitung dieser Fallgruppe des besonderen Rechtsschutzinteresses im Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sei vielmehr mit seiner prozessualen Funktion, eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur in bestimmten Fällen zuzulassen, nicht vereinbar und auch nicht notwendig, um Rechtsschutzlücken zu schließen (OVG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2021 âEURŒ- 5 A 2000/20 - juris).

    Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass die erwähnte Rechtsprechung auch von mehreren Oberverwaltungsgerichten dahingehend verstanden wird, der 8. Senat habe die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht auf die Fälle gewichtiger Grundrechtseingriffe bei sich gleichzeitig typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakten beschränkt, sondern sei der Auffassung, die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlange, dass der Betroffene jeden Eingriff in eine Rechtsposition in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen können müsse, wenn sich die kurzfristige Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergebe (vgl. neben der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Berufungsentscheidung des OVG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2021âEURŒ - 5 A 2000/20 - juris Rn. 59 f. etwa auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. November 2022 - 7 A 10719/21 - juris Rn. 40 f.).

  • BVerwG, 16.01.2017 - 7 B 1.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; immissionsschutzrechtliche

  • BVerwG, 02.02.2023 - 3 C 14.21

    Fahrtenbuchanordnung - Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem

  • BVerwG, 14.12.2018 - 6 B 133.18

    Beiladung; Bereitstellen vonTeilnehmerdaten; Feststellungsinteresse;

  • BVerfG, 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der

  • BVerfG, 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch Abweisung einer

  • BVerfG, 23.11.2005 - 2 BvR 1514/03

    Rechtsweggarantie (Effektivität der gerichtlichen Kontrolle; fortbestehendes

  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 370/13

    Durchsuchung von Geschäftsräumen (Begriff der Wohnung; weite Auslegung);

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 20.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21

    Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der

  • BVerwG, 26.04.2023 - 6 C 8.21

    Rechtswidriges Verbot des NPD-Wahlplakats "Migration tötet"

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

  • BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 553/01

    Effektiver Rechtsschutz für Strafgefangene

  • BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 1.13

    Wiederholungsgefahr; Holocaust-Gedenktag; Versammlungsverbot; Auflage; Begriff

  • BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz durch

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 1.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 1023/08

    Menschenwürde (gerichtliche Überprüfung menschenunwürdiger

  • BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1451/04

    Grundrecht auf effektiven, lückenlosen Rechtsschutz (Anspruch auf wirksame und

  • BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99

    Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Das

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvL 17/67

    § 26 BSHG

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2018 - 4 LB 36/17

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine polizeiliche Durchsuchungsmaßnahme

  • VGH Bayern, 13.03.2017 - 10 ZB 16.965

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Fahrzeugdurchsuchung

  • BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2

  • BVerwG, 16.02.2023 - 1 C 19.21

    Voraussetzungen der Auswertung digitaler Datenträger durch das Bundesamt für

  • BVerwG, 04.12.2018 - 6 B 56.18

    Beiladung; Bereitstellen von Teilnehmerdaten; Feststellungsinteresse;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2024 - 11 B 11.20
    Es ist typischerweise in den von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2023 - 6 C 2/22 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Darüber hinaus muss die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2023 - 6 C 2/22 - juris Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1/24 - juris Rn. 11 jeweils m.w.N.).

    Diese Auslegung sei auch mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem Unionsrecht vereinbar (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. November 2023 - 6 C 2/22 - juris Rn. 7 ff.).

    Die Auffassung des 6. Revisionssenats wird in neueren Entscheidungen des 2. und 3. Revisionssenats geteilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2023 - 6 C 2/22 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Maßgebend ist, ob die kurzfristige Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2023 - 6 C 2/22 - juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Ein Zeitraum von wenigen Tagen, für den sich der Bescheid vom 22. August 2016 Geltung beimaß, ist typischerweise zu kurz, um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2023 - 6 C 2/22 - juris Rn. 28: Betretungs- und Aufenthaltsverbot von 10 Tagen).

    Ein qualifizierter Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist grundsätzlich nur anzunehmen, soweit das individuelle Verhalten, das mangels spezieller Grundrechtsgarantien nur dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2023 - 6 C 2/22 - juris Rn. 18-20 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.01.2024 - 8 AV 1.24

    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines verfügten Betretungs- und

    Die nach dem Beschluss des 6. Revisionssenats vom 29. November 2023 - 6 C 2.22 - beabsichtigte Entscheidung würde nicht zu einer Abweichung von dem Urteil des Senats vom 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 - im Sinne des § 11 Abs. 2 VwGO führen.
  • VG Freiburg, 29.02.2024 - 10 K 763/22

    Zum (fehlenden) Fortsetzungsfeststellungsinteresse für eine Klage gegen die durch

    Dies ist - jedenfalls inzwischen - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss des 6. Senats vom 29.11.2023 - 6 C 2.22 -, juris m. w. N., sowie Beschluss des 8. Senats vom 29.01.2024 - 8 AV 1.24 -, juris Rn. 11, mit welchem die vorstehende Vorlage an den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 VwGO dahingehend beantwortet wurde, dass auch nach der Rechtsprechung des 8. Senats die den Anlass der Anfrage bildende Fallgruppe zur Begründung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses einen qualifizierten bzw. tiefgreifenden Grundrechtseingriff erfordert; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2023 - 1 S 4108/20 -, juris Rn. 34 ff. m. w. N.).

    Ein das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei folgenlos erledigten Maßnahmen rechtfertigender qualifizierter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist deshalb grundsätzlich nur anzunehmen, soweit das individuelle Verhalten, das mangels spezieller Grundrechtsgarantien nur dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG unterfällt, eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 20; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2023 - 1 S 4108/20 -, juris Rn. 48).

    Denn die Zahl der Fälle, in denen sich der Eingriff aktualisiert, hat keine Relevanz für das Gewicht des Eingriffs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 20, und Urteil vom 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 18).

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