Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Fünfter Teil - Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne (§§ 44 - 47)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 45
Verbesserung der Luftqualität

(1) 1Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. 2Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1

a) müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;
b) dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;
c) dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.

Rechtsprechung zu § 45 BImSchG

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Querverweise

Auf § 45 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne
        § 47 (Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen)
Was ist das?

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