Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (§§ 37 - 55)   
   Abschnitt 2 - Allgemeiner Artenschutz (§§ 39 - 43)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 40
Ausbringen von Pflanzen und Tieren

(1) 1Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. 4Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen

1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2. der Einsatz von Tieren zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes
a) der Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommen oder vorkamen,
b) anderer Arten, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
3. das Ansiedeln von Tieren, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, sofern die Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommt oder vorkam,
4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.

5Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zu beachten.

(2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt für Naturschutz erteilt.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370), in Kraft getreten am 16.09.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.09.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten08.09.2017BGBl. I S. 3370

Rechtsprechung zu § 40 BNatSchG

21 Entscheidungen zu § 40 BNatSchG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 40 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
        Ermächtigungen
          § 54 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften)
     
      Eigentumsbindung, Befreiungen
        § 67 (Befreiungen)
     
      Bußgeld- und Strafvorschriften
        § 69 (Bußgeldvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 40 BNatSchG:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten
        § 42 (Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht, Bezeichnungsschutz (zu § 43 BNatSchG))
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