Sie sehen hier das BNatSchG in der am 1.3.2010 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Zur alten Fassung von § 8 BNatSchG.

Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 2 - Landschaftsplanung (§§ 8 - 12)   

§ 8
Allgemeiner Grundsatz

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

Rechtsprechung zu § 8 BNatSchG

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Literatur im Internet zu § 8 BNatSchG

Querverweise

Auf § 8 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BNatSchG
      Bußgeld- und Strafvorschriften
        § 71a (Strafvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 BNatSchG:
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