Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97)   
   4. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4 (§§ 49 - 57)   
§ 53

Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, daß der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Rechtsprechung zu § 53 BVerfGG

Literatur im Internet zu § 53 BVerfGG

Querverweise

Auf § 53 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
    BVerfGG
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9

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