Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 97) |
| 4. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4 (§§ 49 - 57) |
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen; es muß sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Bundespräsident sie beantragt.
(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen.
Rechtsprechung zu § 54 BVerfGG
Literatur im Internet zu § 54 BVerfGG
Querverweise
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